BGer 2A.14/2000
 
BGer 2A.14/2000 vom 20.03.2000
[AZA 0]
2A.14/2000/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
20. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller
und Gerichtsschreiber Merz.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Heiner Graf, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 725, Wil,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug, hat sich ergeben:
A.- Der aus dem Kosovo stammende jugoslawische Staatsangehörige B.________ (geboren 6. Dezember 1975) reiste am 6. Juni 1995 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 1995 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Gesuch nicht ein und setzte B._______ Frist bis 10. November 1995, um das Land zu verlassen.
Dieser blieb aber in der Schweiz.
Am 16. August 1996 heiratete B.________ vor dem Zivilstandsamt Bütschwil/SG seine Landsmännin A.________, geboren 1977. Diese war am 19. Februar 1989 durch Familiennachzug in die Schweiz gekommen und nunmehr im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Der Ehe entstammt die am 22. September 1998 geborene Tochter C.________, die in die Niederlassungsbewilligung der Mutter einbezogen wurde.
Am 20. August 1996 stellte A.________ bei der Kantonalen Fremdenpolizei St. Gallen das Gesuch, ihrem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. B.________ erhielt am 3. Dezember 1996 die provisorische Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt. Das Bewilligungsverfahren wurde in der Folge aufgrund eines im Kanton Zürich gegen B.________ eingeleiteten Strafverfahrens pendent gehalten.
B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B.________ am 1. Oktober 1997 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen vollendeten und versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 18 Monaten Gefängnis - bei Anrechnung von 140 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft - und 5 Jahren Landesverweisung.
Für die Freiheitsstrafe wurde, bei 2 Jahren Probezeit, der bedingte Strafvollzug gewährt. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Februar 1998 dieses Urteil, ausgenommen die Landesverweisung, auf deren Ausfällung es verzichtete.
C.- Das Bundesamt für Flüchtlinge setzte am 16. Januar 1998 B.________ eine neue Ausreisefrist bis 31. Januar 1998.
Am 8. Juli 1998 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen gegenüber B.________ auf unbestimmte Dauer eine Einreisesperre, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 3. September 1998 bestätigte. Am 9. Juli 1998 wurde B.________ nach Belgrad ausgeschafft.
D.- Mit Verfügung vom 23. Juli 1998 lehnte die Kantonale Fremdenpolizei St. Gallen das Gesuch um Erteilung ei-ner Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für B.________ ab. Der von A.________ hiegegen erhobene Rekurs wurde vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 5. August 1999 und die gegen diesen Rekursentscheid eingereichte Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. November 1999 abgewiesen.
E.- A.________ hat am 11. Januar 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des KantonsSt. Gallen aufzuheben und ihrem Ehemann B.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2000 zurückgezogen.
F.- Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Ausländerfragen, für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 124 II 289 E. 2a S. 291, 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht Ansprüche nach Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, um mit seinem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Die Beschwerdeführerin verfügt als jugoslawische Staatsangehörige über die Niederlassungsbewilligung.
Nachdem sie und ihr Ehegatte die Absicht haben zusammenzuleben, können sie sich für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Unter diesen Umständen ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Ertei-lung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 124 II 361 E. 1b S. 364; 122 II 1 E. 1e S. 5, 289 E. 1c S. 292 f., je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert, da sie als Ehefrau durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann hat (BGE 109 Ib 183 E. 2b S. 187; 122 II 1 E. 1e S. 5). Die form- und fristgerecht erhobene (Art. 34 Abs. 1 lit. c, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als zulässig. Ob im konkreten Fall die Erteilung einer Bewilligung verweigert werden durfte, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; 122 II 289 E. 1d S. 294, je mit Hinweisen).
b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie vorliegend - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen worden (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 633 E. 1c S. 635 f., mit Hinweis).
Das Bundesgericht wendet bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477, mit Hinweis).
Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann es hingegen nicht überprüfen, da das Bundesrecht keine solche Rüge vorsieht (Art. 104 lit. c OG).
2.- a) Laut Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Dabei sind die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Anspruchs weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen muss und unter Beachtung der Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142. 201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG stattzufinden hat (BGE 120 I b 129 E. 4a S. 130 f.; 122 II 385 E. 3a S. 390, je mit Hinweis). Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG bedarf es nicht eines Ausweisungsgrundes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 ANAG, vielmehr genügt bereits ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Von den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ausgehend, muss die Bewilligungsverweigerung zwar auch in diesem Falle verhältnismässig sein. Da aber bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 120 I b 129 E. 4a S. 131; 122 II 385 E. 3a S. 390, je mit Hinweisen).
b) Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Auch die Konvention verlangt also ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6, mit Hinweisen). Dabei ist unter anderem wesentlich, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und in welchem Masse er sich massgebliches, straf- oder fremdenpolizeirechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Nebst der Schwere dieser Vorwürfe ist den persönlichen und familiären Verhältnissen Rechnung zu tragen. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen des Ausländers ist mit abzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6, mit Hinweisen).
3.- a) B.________ hielt sich nicht lange in der Schweiz auf. Am 6. Juni 1995 reiste er ein, am 9. Juli 1998 wurde er ausgeschafft, nachdem er das Land aufgrund des negativen Asylentscheids bis spätestens 10. November 1995 hätte verlassen müssen. In dieser kurzen Zeit wurde er mehrfach straffällig. Kaum in der Schweiz eingetroffen, wirkte er im August 1995 bei einem Handel von 250g Heroin mit. Im November 1996 beging er zusammen mit zwei anderen Tätern vier Einbruchdiebstähle bzw. Versuche hiezu, wobei sich die Deliktsumme auf insgesamt rund Fr. 14'000.-- belief. Wegen dieser strafbaren Handlungen wurde er zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Verfehlungen wirken schon an sich nicht leicht. Aus fremdenpolizeilicher Sicht massiv erschwerend fällt ins Gewicht, dass B.________ sie als Asylbewerber bzw. kurz nach Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug begangen hat. Neben der Art der Delikte, namentlich der Teilnahme an einem Handel mit einer erheblichen Menge Heroin, spricht dieser Umstand vorliegend für die Verweigerung des Familiennachzugs. Angesichts der Gefährlichkeit des Drogenhandels für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besteht im Übrigen gerade bei Betäubungsmitteldelikten ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Tätern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. C. c. Belgien vom 7. August 1996, Recueil des arrêts et décisions 1996 S. 915 Ziff. 35). Daran ändert nichts, dass gegenüber B.________ eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren ausgesprochen wurde. Diese Grenze (sog. Reneja-Praxis; vgl. BGE 110 I b 201) gilt nämlich nur für Ausländer, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind, d.h. im Rahmen von Art. 7 ANAG erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung oder nach kurzer Aufenthaltsdauer um deren Verlängerung nachsuchen. Ebenso wenig hilft der Umstand, dass im Berufungsverfahren keine Landesverweisung ausgesprochen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1998 auf diese Nebenstrafe nicht verzichtet, weil es die Voraussetzungen hiefür als nicht erfüllt betrachtete, vielmehr hat es deren Vorliegen grundsätzlich bejaht. Es hat von der Landesverweisung jedoch abgesehen mit dem Hinweis, dass der Fremdenpolizei ein flexibles, strenges und wirksames Instrumentarium zur Verfügung stünde, um über einen allfälligen weiteren Aufenthalt des Angeklagten in der Schweiz zu entscheiden; aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungskriterien bei Anordnung einer Landesverweisung bestünde zudem die Gefahr sich widersprechender Entscheide der Strafvollzugsbehörde und der Fremdenpolizei, was es zu vermeiden gelte (S. 13 des Urteils).
b) Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen lastete dem Ehemann der Beschwerdeführerin zusätzlich an, im Asylverfahren gefälschte Papiere vorgelegt zu haben und untergetaucht zu sein sowie nach Einreichung des Familiennachzugsantrags gegenüber Behörden eine falsche Identität angegeben zu haben. Diesen Vorwürfen kommt hier letztlich jedoch keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Art. 114 Abs. 1 in fine OG und E. 1b), weshalb die darauf Bezug nehmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsfeststellung sowie betreffend Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Anspruch auf rechtliches Gehör) ins Leere stossen.
Immerhin sei beigefügt, dass sich das Verwaltungsgericht auf die ihm vorliegenden Akten der vorangegangenen Verfahren stützte, mit deren Beizug die Beschwerdeführerin rechnen musste, und dass - beispielsweise - in darin befindlichen Meldungen sowohl das Durchgangsheim W.________ (am
9. Oktober 1995) als auch das Durchgangsheim R.________ (am
2. September 1996) B.________ als "untergetaucht" bzw. "verschwunden" registriert hatten.
c) Nach dem Gesagten besteht ein überragendes öffentliches Interesse daran, den Ehemann der Beschwerdeführerin von der Schweiz fernzuhalten, zumal auch die Prognose für künftiges Wohlverhalten ungünstig ausfällt, wurde er doch in Zeiten straffällig, die für ein weiteres Verbleiben in der Schweiz massgebend waren. Nicht einmal der Umstand, dass er nach der Heirat in geordneten Verhältnissen leben konnte, hielt ihn von der Begehung weiterer Delikte ab.
Gegenüber den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung, welche durch die gewährten Suspensionen der Einreisesperre entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs gemindert werden, haben die privaten Interessen zurückzutreten.
Dies gilt auch für die Belange der Beschwerdeführerin und des - aufgrund des Alters noch anpassungsfähigen - Kindes. Vor allem der Beschwerdeführerin dürfte eine Rückkehr in die Heimat, die sie im Alter von knapp zwölf Jahren verlassen hat, zwar schwer fallen. Völlig unzumutbar ist sie indessen nicht, und selbst dann hätte das private gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten, insbesondere gegenüber dem Interesse, die Bevölkerung vor der Gefährdung durch Betäubungsmittel zu schützen.
Unbehelflich ist der Vergleich, den die Beschwerdeführerin zu BGE 120 Ib 129 anstellt. Dort war der mit einer Landsmännin verheiratete Ausländer wegen Notzucht mit 18 Monaten Zuchthaus bestraft worden. Dass Unterschiede bestehen und der in BGE 120 Ib 129 beurteilte Fall allenfalls noch gravierender war, besagt nicht, dass alle weniger schwer wiegende Fälle anders zu beurteilen sind und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen Bundesrecht verletzt. Es ist jeweils eine Abwägung der Interessen durchzuführen, die vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ausfällt.
Damit erweist sich der Entscheid der kantonalen Behörden, eine Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin zu verweigern, als mit der Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAG und derjenigen des Art. 8 EMRK vereinbar.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden.
4.- Die Beschwerde ist demnach unbegründet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 153, Art. 153a und Art. 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: