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Original
 
[AZA]
I 349/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 17. März 2000
in Sachen
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. I.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- Der 1964 geborene M.________ meldete sich am
4. Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-
erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons
Graubünden mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 einen An-
spruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Inva-
lidenversicherung.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
M.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen, eventuell berufliche Massnahmen zu
gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün-
den ab (Entscheid vom 4. März 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-
benden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Inva-
lidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der all-
gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch BGE 104 V 136 Erw. 2a
und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen
Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukom-
mende Bedeutung (BGE 117 V 195; vgl. auch BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den
Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen
Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch
BGE 125 V 351).
2.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - insbesonde-
re des Kurzaustrittsberichtes des Regionalspitals
X.________, vom 19. Dezember 1995, der Berichte des Haus-
arztes Dr. med. W.________ vom 13. Juli und 30. November
1996 sowie des Gutachtens der Medizinischen Abklärungs-
stelle (MEDAS) vom 13. März 1998 - leidet der Beschwerde-
führer an einem chronischen leichtgradigen Zervikothorakal-
syndrom sowie einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform
und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Dysbalancen,
einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, Nikotinabusus, einer
mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie
einem somatoformen Schmerzsyndrom. Während die Experten der
MEDAS eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckergehilfe wie auch in
allen anderen mittelschweren und leichten körperlichen
Arbeiten bejahen, erachtet Dr. med. W.________ lediglich
körperlich leichte Beschäftigungen mit Wechselbelastung
ohne Staub- und Dampfexpositionen für zumutbar. Da dem
Beschwerdeführer nach Aussage sämtlicher involvierten Ärzte
zumindest eine physisch nicht zu anstrengende, wechselbe-
lastende Hilfstätigkeit ohne übermässige Staub- und Dampf-
belastung zuzumuten ist, kann offen gelassen werden, ob und
inwiefern die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf
durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträch-
tigt wird. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darlegt, bestehen
vorliegend keine Gründe, weshalb der Versicherte im Rahmen
von Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und
Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor - zu
denken ist etwa an Bürodiener, Magaziner oder Ausläufer -
nicht zu vollzeitiger Arbeit im Stande wäre.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vor-
gebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu füh-
ren. Insbesondere sind den ärztlichen Stellungnahmen keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem psychischen Leiden
des Beschwerdeführers Krankheitswert im Sinne des Art. 4
Abs. 1 IVG zukommt. Dieses ist nach Auffassung des Dr. med.
A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, überdies hauptsächlich auf die schwierige psychoso-
ziale Situation (drohende Ausweisung, Arbeitslosigkeit) zu-
rückzuführen (Bericht der konsiliarischen Begutachtung für
die MEDAS vom 23. Februar 1998), welcher - wie den Faktoren
mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten -
infolge ihres invaliditätsfremden Charakters keine Bedeu-
tung beigemessen werden kann (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hin-
weisen; AHI 1999 S. 237).
b) In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf das
Valideneinkommen vom zuletzt bei der vormaligen Arbeitgebe-
rin, der Bäckerei T.________, im Jahre 1995 erzielten Lohn
von Fr. 3'300.- monatlich auszugehen. Gemäss deren Angaben
wurde dem Versicherten 1994 ein Monatsverdienst von Fr.
3'250.- ausbezahlt und wäre ihm für das Jahr 1996 ein sol-
cher von Fr. 3'350.- entrichtet worden (Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 22. Juli 1996). Da demnach regelmässig eine
jährliche Lohnerhöhung von Fr. 50.- erfolgte, ist im für
den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses (1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hin-
weisen) ein Einkommen von Fr. 3'450.- pro Monat beziehungs-
weise Fr. 3'737.50 (inklusive Gratifikation, welche dem
Anteil des 13. Monatslohns entspricht) relevant. Bezüglich
des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer-
weise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erziel-
baren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die soge-
nannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach
Eintritt des Gesundheitsschadens nach seiner Darstellung
keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V
322 Erw. 3b/aa). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statis-
tik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für
die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungs-
niveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf
Fr. 4'294.- (LSE 1996 S. 17; inklusive 13. Monatslohn [LSE
1996 S. 5]). Dieser ist sodann auf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen, woraus in
Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %;
1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 8, Anhang
S. 28, Tabelle B 10.2) für 1998 ein tabellarisches Gehalt
von monatlich Fr. 4'552.- resultiert. Aus dem Vergleich der
beiden hypothetischen Einkommen erhellt, dass es dem Be-
schwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines soge-
nannten "leidensbedingten Abzugs" von praxisgemäss bis zu
25 % vom Invalideneinkommen (vgl. hiezu BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292) möglich wäre,
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
c) Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerde-
führers auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG),
wonach ein derartiger Anspruch vorliegend zu verneinen ist,
da dieser gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG eine Invalidität oder
eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
voraussetzt. Auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen
nach Art. 17 IVG bedingt rechtsprechungsgemäss eine - hier
nicht gegebene - behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von
etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b).
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren
nach Art. 36a OG erledigt.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes ist infolge der Aussichtslosigkeit des Prozesses
abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung wird abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: