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Original
 
[AZA]
I 490/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtli-
cher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 9. März 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdeführer,
gegen
G.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt E.________,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel
A.- Der 1972 geborene G.________ absolvierte von 1989
bis 1991 eine Bäckerlehre, welche er wegen allergischer
Konjunktivitis und Asthma bronchiale per Ende Mai 1991 auf-
geben musste. Dennoch konnte er die Lehre am 13. August
1991 mit der gesetzlichen Prüfung erfolgreich abschliessen.
Bereits am 22. April 1991 hatte er sich wegen Bäckerasthma
zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemel-
det. Bevor die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab-
geklärt waren, nahm er am 1. September 1991 eine Tätigkeit
als Kranführer bei der N.________ AG auf. Ende Februar 1995
erkundigte er sich nach einer möglichen neuen Lehre. Mit
Verfügung vom 25. Juni 1998 leistete die IV-Stelle Basel-
Stadt Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum
Koch in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001. Fer-
ner sprach sie G.________ am 9. Juli 1998 verfügungsweise
für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein sogenanntes
kleines Taggeld zu.
B.- In teilweiser Gutheissung der gegen die Taggeld-
verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 1998 eingereichten
Beschwerde hob die Kantonale Rekurskommission für die Aus-
gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die angefochtene
Verfügung mit Entscheid vom 21. Mai 1999 auf und wies die
Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Verwal-
tung zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, der Versicherte habe invaliditätsbedingt auch die Tä-
tigkeit als Kranführer aufgeben müssen, weshalb die Ausbil-
dung zum Koch als Umschulung zu qualifizieren sei mit der
Folge, dass Anspruch auf das "grosse" Taggeld bestehe.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kanto-
nale Entscheid sei aufzuheben.
Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt Gut-
heissung der Beschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen
über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung
(Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die dies-
bezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen
(Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21
Abs. 2 und Art. 21bis IVV) richtig dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
2.- Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner
Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker
arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen
Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach Art. 6 Abs. 2 IVV
kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur
dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das
während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte
Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis
IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den
vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG. Diese Voraus-
setzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht
erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Ent-
scheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Ver-
sicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles noch abschliessen konnte (BGE 121 V 186;
bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli
1997, I 116/96).
Fraglich ist dagegen, welche Bedeutung dem Umstand
zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge
bei der N.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer
auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die
Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versiche-
rungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet.
3.- Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im
September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranfüh-
rer angenommen und gegenüber der IV-Regionalstelle Basel
für berufliche Eingliederung ausdrücklich gesagt hatte,
dass er eine "Umschulung" im Sinne einer zweiten Lehre je-
denfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom
19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der
Invalidenversicherung mit, dass er nun eine neue Lehre be-
ginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni 1995 bezeich-
net die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals
Y.________ die Umschulung auf einen andern Beruf als ange-
zeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe
des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es
jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die
ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätz-
liche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden ver-
ursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in
Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Ver-
sicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf
Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der Invali-
denversicherung meldete. Den Akten lässt sich zudem entneh-
men, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbei-
tete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit
als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert
hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit
als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser-
und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B.________
vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der
Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ be-
reits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine
Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tier-
haaren oder Pflanzen mit sich bringe.
Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwer-
degegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war
sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versiche-
rungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der
Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten
der Invalidenversicherung aufgenommen. Aus den Akten ist
vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen
Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene
zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten
einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er
nunmehr eine Berufslehre als Koch antritt, unternimmt er
nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditäts-
bedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene beruf-
liche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon
vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung einge-
treten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbeding-
ten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer
unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Aus-
bildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss
Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Dem Versicher-
ten steht daher lediglich das "kleine" Taggeld gemäss
Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 1 IVV zu, wie
die Verwaltung zu Recht festgestellt hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die
Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom
21. Mai 1999 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-
kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-
Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der
Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.
Luzern, 9. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.