BGer 2P.334/1999
 
BGer 2P.334/1999 vom 09.03.2000
[AZA 0]
2P.334/1999/mks
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
9. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
C. und E.X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B.________, vertreten durch die Sozialbehörde,
Bezirksrat Bülach,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
betreffend
Jugendhilfe
(Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. September 1999 eine Beschwerde von C. und E.X.________ im Zusammenhang mit von ihnen beantragten Beiträgen für die Betreuung von Kleinkindern nach dem Zürcher Gesetz vom 14. Juni 1981 über die Jugendhilfe (JHG) ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass Gegenstand des Verfahrens bloss allfällige Beiträge für den Sohn I. (geb. 29. Januar 1995), indessen nicht auch für die Tochter N. bildeten. Zwar seien die verschiedenen Voraussetzungen gemäss § 26b lit. a - c JHG bzw. der §§ 49b, 49c und 49d der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Jugendhilfegesetz (JHV) erfüllt, weshalb die Gesuchsteller an sich berechtigt wären, in der Zeit von Anfang Oktober 1996 bis 28. Januar 1997 Betreuungsbeiträge zu beziehen, da einem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 3'225. -- ein anrechenbares Einkommen von lediglich Fr. 2'805. -- bzw. Fr. 2'922. -- gegenüberstehe. § 49e JHV erlaube indessen, bei der Ausrichtung der Beiträge in begründeten Sonderfällen - zugunsten oder zulasten der Gesuchsteller - von den geltenden Bestimmungen abzuweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Verhältnisse vorlägen (z.B. Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte). Gestützt hierauf könnten über die in § 49c Abs. 1 Satz 1 JHV vorgesehenen Kriterien zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens hinaus auch verdeckte Kapitalerträgnisse, etwa in Naturalform, oder der Verzicht auf die Erzielung eines Zins- bzw. Kapitalertrags berücksichtigt werden, was - hier - dazu führe, dass keine Beiträge geschuldet seien.
2.- C. und E.X.________ haben hiergegen staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Diese erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird:
a) aa) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die als missachtet gerügten verfassungsmässigen Rechte im Einzelnen auseinander setzen; auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Es prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Verfassungsmässigkeit eines Entscheids ausschliesslich im Rahmen klar erhobener und, soweit möglich, belegter Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 71 E. 1c).
bb) Die vorliegende Eingabe genügt diesen Vorgaben über weite Strecken nicht; die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie nach ihrer Meinung zu entscheiden gewesen wäre, ohne jedoch im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. Auf die Eingabe ist insofern nicht einzutreten; dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer in Verkennung der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde mehr als die Aufhebung des Urteils vom 16. September 1999 verlangen (vgl. BGE 122 I 351 E. 1f S. 355).
b) In der Sache selber verletzt der angefochtene Entscheid, soweit hinreichend begründete Rügen vorliegen, kein Verfassungsrecht:
aa) Das Verwaltungsgericht nahm an, es lägen ausserordentliche finanzielle Umstände im Sinne von § 49e JHV vor, da die Beschwerdeführer zwei Liegenschaften besässen, die sie für Fr. 1'505'000. -- erworben und im Wesentlichen über verzinsliche Hypothekarschulden von Fr. 665'000. -- (Fr. 595'000. -- Eigentumswohnung "B.________", Fr. 70'000. -- Ferienwohnung "F.________") bzw. unverzinsliche Darlehensschulden von Fr. 830'000. -- finanziert hätten. Bei einer jährlichen Hypothekarzinsbelastung von über Fr. 30'000. -- machten sie ein anrechenbares Monatseinkommen von Fr. 2'805. -- bzw. Fr. 2'922. -- geltend. Weil sie die Liegenschaften zu einem steuerlichen Verkehrswert von Fr. 815'526. -- deklarierten, dürften bei der Feststellung des anrechenbaren Einkommens weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Anders als ein Darlehensnehmer, der einen Kredit zinstragend anlege und für den die Kapitalerträgnisse gemäss § 49c Abs. 1 Satz 1 JHV als Einkommen anzurechnen wären, hätten die Beschwerdeführer auf die Erzielung eines angemessenen, realisierbaren Kapitalertrags verzichtet; dieser komme ihnen stattdessen in Form eines hohen Wohnnutzens und -komforts zu. Damit die Beschwerdeführer nicht rechtsungleich besser behandelt würden als andere Darlehensnehmer, sei die von ihnen gewählte besondere Finanzierungsform ihres selbst genutzten Immobiliareigentums bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens gestützt auf § 49e JHV ebenfalls einkommensbildend zu berücksichtigen. Auch wenn eine allfällige erhebliche Verminderung des Verkehrswerts der Liegenschaften und ein damit verbundener teilweiser Verlust des investierten (zinslosen) Darlehenskapitals berücksichtigt werde, liesse sich mit diesem die monatliche Diskrepanz zwischen anrechenbarem Einkommen und Lebensbedarf dennoch ohne weiteres erwirtschaften, weshalb keine Betreuungsbeiträge geschuldet seien.
bb) Dieser Entscheid steht in seinem Resultat, worauf es allein ankommt (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5), weder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, noch verletzt er krass eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz; schliesslich läuft er auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250): Die im Zürcher Jugendhilfegesetz vorgesehenen Beträge für die Betreuung von Kleinkindern sollen ermöglichen, dass Eltern ihre Kinder während einer gewissen Zeit zumindest teilweise selber betreuen können und hierauf nicht verzichten müssen, weil finanzielle Not sie beide zwingt, sofort wieder voll erwerbstätig zu werden (vgl. § 26a JHG). Die dabei zu berücksichtigenden massgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen lassen sich zwar abstrakt festlegen und müssen wie die Berechnungsweise an sich grundsätzlich allgemein gültig abgefasst werden. Doch kann es durchaus Fälle geben, in denen die derart bestimmte, zwangsweise schematische und nicht allen Fällen gerecht werdende Lösung dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Wenn für diese Fälle auf Verordnungsstufe eine Ausnahmeklausel vorgesehen wird, ist dies - entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer - weder sachlich ungerechtfertigt noch sonst verfassungsrechtlich unhaltbar. Nach § 26b lit. d JHG dürfen für den Anspruch auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern bestimmte vom Regierungsrat festzulegende Einkommens- und Vermögensgrenzen (vgl. § 26c Abs. 2 JHG) nicht überschritten werden. Deren Berechnungsweise kann als weitgehend technische und dem zeitlichen Wandel unterworfene Frage - was die Beschwerdeführer nicht bestreiten - an den Regierungsrat delegiert und im Sinne des Gesetzeszwecks auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (vgl. BGE 103 Ia 369 E. 6). Die vom Regierungsrat getroffene Regelung verstösst damit nicht gegen das Legalitätsprinzip.
cc) Die Beschwerdeführer verfügten in der relevanten Periode unbestrittenermassen über zwei Liegenschaften, die sie auf ungewöhnliche Weise finanziert hatten und die sie beide selber nutzten. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb willkürfrei annehmen, es bestünden "ausserordentliche finanzielle Verhältnisse", die es erlaubten, wenn nicht geradezu geböten, gestützt auf § 49e JHV weitere Gesichtspunkte als die vom Verordnungsgeber ausdrücklich geregelten in die Beurteilung einzubeziehen und gestützt hierauf mit Blick auf den Gesetzeszweck die Betreuungsbeiträge zu versagen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführern - wie sie einwenden - faktisch gar nicht möglich gewesen sein soll, einen gewissen weiteren Ertrag bzw. weiteres Einkommen zumindest indirekt - etwa über eine Vermietung ihrer Ferienwohnung - aus den unverzinslichen Darlehen zu erzielen. Haben sie hiervon bewusst abgesehen, machen sie vergeblich geltend, sich persönlich der Pflege und Erziehung ihres Sohnes gewidmet haben zu wollen, und hierfür aus wirtschaftlichen Gründen auf die Beiträge für die Betreuung gemäss Jugendhilfegesetz angewiesen gewesen zu sein, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts unhaltbar sei. An der Sache vorbei geht auch ihr Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts bilde einen unzulässigen Eingriff in ihre "freie Persönlichkeitsgestaltung", da es nicht am Jugendhilfegesetz sei, ihnen die "richtige Lebensgestaltung" aufzuzwingen. Nichts hindert den kantonalen Gesetzgeber unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 aBV daran, Leistungen im Rahmen des Jugendhilfegesetzes an das tatsächliche Vorliegen einer minimalen wirtschaftlichen Notwendigkeit zu binden und dabei auch von den Betroffenen bei der Berechnung der relevanten Einkommens- und Vermögensgrenzen gewisse zumutbare Bemühungen ihrerseits vorauszusetzen.
3.- Da die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde B.________ (Sozialbehörde), dem Bezirksrat Bülach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: