BGer 1P.103/2000
 
BGer 1P.103/2000 vom 06.03.2000
[AZA 0]
1P.103/2000/mks
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*********************************
6. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber.
_________
In Sachen
M.________, Gesuchsteller,
gegen
Primarschulpflege Uster, Bezirksschulpflege Uster, Erziehungsrat des Kantons Zürich, Regierungsrat des Kantons Zürich,
betreffend
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
1P.687/1998 vom 8. März 1999,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
dass das Bundesgericht am 8. März 1999 die staatsrechtliche Beschwerde M.________s gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. September 1998 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (1P. 687/1998);
dass M.________ mit Schreiben vom 7. April 1999 mitteilte, er könne das bundesgerichtliche Urteil nicht akzeptieren;
dass ihm mit Brief vom 12. April 1999 mitgeteilt wurde, das Bundesgericht könne nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 136 ff. OG auf ein abgeschlossenes Urteil zurückkommen; da seine Eingabe keinen Revisionsgrund enthalte, könne sie nicht als Revisionsgesuch aufgefasst werden;
dass M.________ am 18. Februar 2000 "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 8. März 1999 erhob und sinngemäss eine Neubeurteilung seiner staatsrechtlichen Beschwerde verlangte;
dass diese Eingabe im Lichte des vorangegangenen Briefwechsels als Revisionsgesuch aufzufassen ist;
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides nur aus den in Art. 136 ff. OG genannten Gründen zulässig ist, insbesondere, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 136 lit. c OG), das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG) oder der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG);
dass M.________ dem Bundesgericht vorwirft, den Fall aus einer falschen Perspektive beurteilt, falsche Massstäbe angewendet und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben;
dass damit kein zulässiger Revisionsgrund geltend gemacht wird;
dass im Übrigen die Revisionsfristen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a OG (binnen 30 Tagen seit Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides) und Art. 141 Abs. 1 lit. b OG (binnen 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes) nicht eingehalten worden wären;
dass das Revisionsgesuch somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden;
dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.-Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 6. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: