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Original
 
[AZA]
H 225/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Meyer und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 29. Februar 2000
in Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
C.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- B.________ war gemäss Handelsregisterauszug vom
17. Mai 1994 von April 1980 bis am 22. Februar 1993 Mit-
glied des Verwaltungsrates der Firma M.________ AG (im
Folgenden: Gesellschaft), wobei er intern bereits am
28. Januar 1993 ausgeschieden war. Ab Oktober 1991 kam die-
se der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlungs-
pflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach. Die von der Aus-
gleichskasse des Kantons St. Gallen eingeleiteten Betrei-
bungen (auf Pfändung der Betriebsliegenschaft samt Miet-
zinseinnahmen) führten u.a. zu provisorischen Verlust-
scheinen vom 22. Juli 1993, 6. Oktober 1993, 2. Dezember
1993 und 7. März 1994. Nachdem ein aussergerichtlicher
Nachlassvertrag nicht zu Stande gekommen war, wurde am
20. April 1994 mangels Sanierungsaussichten über die Ge-
sellschaft der Konkurs eröffnet. In diesen gab die Aus-
gleichskasse eine Forderung für nicht entrichtete bundes-
rechtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge an
die kantonale Familienausgleichskasse (FAK), einschliess-
lich Mahngebühren, Betreibungs- und Verwaltungskosten sowie
Verzugszinsen, im Betrage von Fr. 249'167.65 ein. Vom 7.
bis 19. Oktober 1994 lagen der Kollokationsplan und das
Inventar auf. Mit Zirkularschreiben vom 8. November 1994
machte das Konkursamt X.________ deutlich, dass bei der
Verwertung der Betriebsliegenschaft mit einem Pfandausfall
zu rechnen wäre sowie dass sämtliche ungesicherten
Gläubiger einen Totalverlust ihrer Forderungen zu
gewärtigen hätten.
Mit Verfügung vom 28. April 1995 verpflichtete die
Ausgleichskasse B.________ unter solidarischer Haftbarkeit
mit W.________ und E.________ zur Bezahlung von
Schadenersatz im Betrage von Fr. 93'580.45 (ohne FAK-
Beiträge). Dagegen erhob der Betroffene Einspruch.
B.- Am 20. Juni 1995 reichte die Ausgleichskasse beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit
dem Begehren, B.________ sei als Solidarschuldner zur
Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 83'622.35
(ohne Januar-Forderung 1993) zu verpflichten.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess
die Klage gut (Entscheid vom 23. Februar 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________
beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es
sei die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierte bei-
geladene W.________ verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht ver-
nehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz
(Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler: BGE
123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt,
unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen
Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missach-
tung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -be-
zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstande-
nen Schaden zu ersetzen hat. Gestützt darauf bejahte sie
die Haftbarkeit des Beschwerdeführers und gab der Schaden-
ersatzklage zu Recht vollumfänglich statt.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vor-
gebracht, was die dem kantonalen Entscheid zu Grunde lie-
gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als
mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG und die recht-
liche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen
könnte. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Höhe der
Schadenersatzforderung. Ausserdem verkennt der Beschwerde-
führer, dass nie ein definitiver Pfändungsverlustschein
ausgefertigt wurde. Indes stellte die Gesellschaft Befrie-
digung im Rahmen eines Nachlassvertrages und Verkaufs in
Aussicht, weshalb auch kein Ausnahmefall in dem Sinne vor-
lag, dass schon auf Grund der provisorischen Verlustscheine
feststand, dass mit einer vollständigen Uneinbringlichkeit
der Beitragsforderung zu rechnen war (vgl. ZAK 1991 S. 127
Erw. 2a mit Hinweisen). Im Weiteren lässt der Beschwerde-
führer ausser Acht, dass ihm im angefochtenen Entscheid
nicht vorgehalten wird, das Nichtabrechnen über vereinzelte
massgebende Löhne in den Jahren 1987 bis 1990 nicht von
sich aus festgestellt, sondern nicht dafür gesorgt zu
haben, dass die entsprechenden, am 15. Juni 1992 nachver-
fügten Beiträge beglichen wurden. Auch kann dem passiven
Verhalten des Beschwerdeführers (Verbleib im Verwaltungsrat
trotz Nichtbefolgens seiner Ermahnungen zur Beitragsbeglei-
chung) die kausale Bedeutung für den eingetretenen Schaden
nicht abgesprochen werden. Dass die Ausgleichskasse den
Ausgang des Nachlassverfahrens und der Verkaufsverhandlun-
gen abwartete, gereicht ihr im Sinne der Rechtsprechung
(BGE 122 V 185) nicht zum Vorwurf, zumal sie die Gesell-
schaft verschiedentlich betrieben und das Pfändungsbegehren
gestellt sowie lediglich einmal einen Zahlungsaufschub ge-
währt hat.
3.- Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Be-
willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und W.________ zugestellt.
Luzern, 29. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: