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Original
 
[AZA]
I 117/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 25. Februar 2000
in Sachen
G.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den
Verband X.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne-
rin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Am 20. Januar 1995 meldete sich die 1964 geborene
G.________, von Beruf Innendekorationsnäherin, wegen
Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte in der
Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse
ab, indem sie u.a. Arbeitgeberauskünfte vom 27. Februar
1995 und ein Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begut-
achtung (ZMB) vom 26. November 1996 einholte. Zudem liess
sie durch die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) die be-
ruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Nach dem
vorzeitigen Abbruch dieser Massnahme wegen der von der
Explorandin geklagten Schmerzen (Bericht der BEFAS vom
23. Mai 1997), holte die Verwaltung ein Zusatzgutachten
beim ZMB ein (vom 4. August 1997). Daraufhin veranlasste
sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie (Expertise vom 24. Februar 1998). Gestützt auf
diese Unterlagen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad
auf 61 % fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom
27. August 1998 rückwirkend ab dem 1. November 1995 eine
halbe Invalidenrente zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Januar
1998 (recte: 1999) ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________
beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Ent-
scheides und der Verwaltungsverfügung rückwirkend ab
1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während sich
das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen
zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva-
liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs
zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer somatischen und psychischen Leiden ihre frü-
here Arbeit als Innendekorationsnäherin nicht mehr ausüben
kann. In Würdigung der umfangreichen medizinischen und be-
ruflich-erwerblichen Unterlagen, insbesondere der im Admi-
nistrativverfahren eingeholten Gutachten des ZMB vom
26. November 1996 und des Dr. med. I.________ vom 24. Feb-
ruar 1998, zog die Vorinstanz mit überzeugender Begründung
den Schluss, für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei
sie hingegen zu 40 % arbeitsfähig. Was die Beschwerdefüh-
rerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Soweit sie geltend macht, die Ärzte des ZMB hätten ihr
in ihrem Zusatzgutachten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % at-
testiert, wird übersehen, dass bei dieser Beurteilung die
Gutachter von einer relevanten Veränderung der psychischen
Situation ausgegangen waren, die es zu jenem Zeitpunkt erst
noch nachzuweisen galt. Aus diesem Grund schlugen sie auch
eine weitere psychiatrische Untersuchung vor. Dr. med.
I.________ konnte in der Folge jedoch nur eine leichte
psychogene Problematik (Schmerzverarbeitungsstörung) fest-
stellen, weshalb er die Beurteilung der Gutachter des ZMB
zu Recht relativierte und die Arbeitsfähigkeit auf 40 %
festsetzte.
Nicht zu hören ist auch der Einwand, wonach für die
Beschwerdeführerin die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit
nicht zumutbar sei, weil sie schon wegen der körperlichen
Beschwerden die berufliche Abklärung in der BEFAS vorzeitig
hätte abbrechen müssen. Gemäss Dr. med. I.________ spielen
neben der psychogenen Problematik auch invaliditätsfremde
Gründe eine Rolle, welche die Betroffene daran hindern, die
noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Zudem wur-
den die Argumente der Beschwerdeführerin bereits vom kanto-
nalen Gericht entkräftet. Diesen vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen, auf die verwiesen werden kann, hat das Eidgenössi-
sche Versicherungsgericht nichts beizufügen.
3.- Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht
auswirkt.
a) Die Verwaltung, durch die Vorinstanz bestätigt, hat
dem Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG ein jährli-
ches Valideneinkommen von Fr. 40'000.- zu Grunde gelegt,
wobei sie das 1994 erzielte Einkommen von Fr. 38'797.- he-
ranzog und es aufrundete (Fragebogen für den Arbeitgeber
vom 27. Februar 1995). Die Beschwerdeführerin macht demge-
genüber geltend, dass im ermittelten Valideneinkommen die
Entlöhnung für die im Auftrag des damaligen Arbeitgebers
regelmässig ausgeführte Heimarbeit nicht mit berücksichtigt
worden sei. Zudem müsse das Einkommen noch entsprechend der
Nominallohnentwicklung bis 1998 aufgewertet werden. Dabei
beruft sie sich auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) von 1998
des Schweiz. Verbands der Innendekorateure SVIMSA, Solo-
thurn, wonach der Monatslohn für eine gelernte Innendekora-
tionsnäherin im Jahre 1998 rund Fr. 3900.- (Fr. 21.50/Std.
x 181) betrug (vgl. INFO 2/97 der SVIMSA zum GAV 1998). Was
die Heimarbeit anbelangt, so ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 bis 1994 ein durch-
schnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 40'000.- erziel-
te, inklusive Entlöhnung für die zusätzlichen Aufträge
(Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 1995). Das
ermittelte Valideneinkommen von rund Fr. 40'000.- für das
Jahr 1994 ist somit nicht zu beanstanden, da es die Heimar-
beit genügend mit berücksichtigt. Der Einwand betreffend
die Anpassung an die Nominallohnentwicklung ist an sich
zutreffend, da für die Schätzung sowohl des Validen- als
des Invalideneinkommens von zeitgleichen Grössen ausge-
gangen werden muss. Im Hinblick darauf, dass die Rente mit
Wirkung ab 1. November 1995 zugesprochen wurde, ist jedoch
beim Einkommensvergleich auf das Valideneinkommen für das
Jahr 1995 abzustellen, und nicht auf jenes für 1998. In
Berücksichtigung der bis 1995 eingetretenen Nominallohn-
erhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 1,
Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) beläuft sich das Validen-
einkommen somit auf Fr. 40'520.- jährlich.
b) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte
die Verwaltung, ebenfalls durch die Vorinstanz bestätigt,
auf einen Verdienst von Fr. 15'532.- ab, den die Beschwer-
deführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit, sitzend, stehend und
gehend, z.B. als Montagemitarbeiterin in der Band-Genossen-
schaft Bern, an einem geschützten Arbeitsplatz zu erzielen
vermöchte (Fr. 2987.- x 13 = Fr. 38'831.-, davon 40 % =
Fr. 15'532.-). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der
angenommene Lohn in den IV-Akten nicht ausgewiesen und
somit unzulässig sei. Zudem seien bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens die von der Rechtsprechung eingeführten
Abzüge, um die Benachteiligung von invaliden Teilzeitbe-
schäftigten und Hilfsarbeitern auszugleichen, nicht mit
berücksichtigt worden. Dies ist - entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin - auch nicht nötig, da dieses Ein-
kommen nicht auf der Grundlage der sog. Tabellenlöhne fest-
gesetzt worden ist, sondern aufgrund von auf gesundheitlich
Beeinträchtigte zugeschnittenen Lohnangaben, weshalb für
etwaige Abzüge kein Raum bleibt (RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373
Erw. 3). Indessen vermag die Tatsache, dass sich die Ver-
waltung auf ein einziges in den IV-Akten nicht ausgewiese-
nes Beispiel eines Invalideneinkommens bezieht, nicht zu
befriedigen (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 3. Mai
1996, Erw. 3b, I 251/95). Aus diesem Grund sind zur Er-
mittlung dieses Einkommens die in der Schweizerischen Lohn-
strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausge-
wiesenen Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b
mit Hinweisen).
Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 (S. 53) belief sich
der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Auf-
gaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im priva-
ten Sektor auf Fr. 3325.-, was auf der Basis der durch-
schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden
(vgl. LSE S. 42) im Jahre 1994 ein Gehalt von monatlich ca.
Fr. 3483.- (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE S. 43]) und
Fr. 41'796.- jährlich ergibt. Wird berücksichtigt, dass für
Arbeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus die Lohnein-
busse zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 %
und einem solchen von 25 % bis 50 % etwa 12,25 % ausmacht
(LSE, Tabelle 13*, S. 30) und die Beschwerdeführerin wegen
ihres Gesundheitsschadens nicht uneingeschränkt einsatzfä-
hig und insofern lohnmässig benachteiligt ist (und zwar un-
geachtet, ob von ganztägiger Arbeit bei verminderter Leis-
tungsfähigkeit oder von einer Teilzeitstelle mit voller
Leistung ausgegangen wird), so erscheint unter Berücksich-
tigung aller Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 %
als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer
Sicht auf 40 % verminderter Arbeitsfähigkeit ergibt sich
ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 12'539.-
(Fr. 41'796.- abzüglich 25 % = Fr. 31'347.-, davon 40 %).
c) Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von
Fr. 12'539.- und des Valideneinkommens von Fr. 40'520.-
führt zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von
rund 69 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente.
d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im
konkreten Fall ermittelte Valideneinkommen um einiges
niedriger ist als der im GAV 1998 der SVIMSA festgelegte
übliche Lohn, welcher gemäss INFO 2/97 der SVIMSA gegenüber
dem GAV von 1995/96 keine Anpassung erfahren hatte. Danach
erzielte schon im Jahre 1995 eine gelernte Innendekora-
tionsnäherin im 3. Jahr nach der Lehre einen Stundenlohn
von Fr. 21.50, was einem Monatslohn von Fr. 3900.- bzw. ei-
nem Jahreseinkommen von Fr. 50'700.- (Fr. 3900.- x 13) ent-
sprach.
4.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb
von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist
(Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 5. Januar 1998 (recte: 1999) aufgehoben und
die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. August 1998
insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. November 1995 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: