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Original
 
[AZA]
C 446/98 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 23. Februar 2000
in Sachen
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. A.________,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,
Sektion Zürcher Oberland, Bankstrasse 36, Uster, Beschwer-
degegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1952 geborene P.________ wurde am 20. April
1994 von R.________ geschieden. Im Scheidungsurteil wurde
ihr ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 5140.-
zugesprochen. Im Rahmen des von R.________ angestrengten
Abänderungsprozesses setzte das Bezirksgericht X.________
diesen Betrag rückwirkend ab 10. Oktober 1995 für die Dauer
des Verfahrens auf Fr. 3200.- fest (Beschluss vom 5. März
1996). Den hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers hiess das
Obergericht des Kantons Zürich am 24. Juli 1996 teil-
weise gut und setzte den Unterhaltsbeitrag für die Dauer
des Prozesses auf Fr. 2310.- herab.
Am 14. Mai 1996 meldete sich P.________ auf dem Ar-
beitsamt an ihrem Wohnort Z.________ zur Arbeitsvermittlung
an und beantragte ab 1. Juni 1996 Arbeitslosenentschädi-
gung. Mit Verfügung vom 15. Juli 1996 lehnte die Arbeits-
losenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI das Begeh-
ren mit der Begründung ab, die Versicherte könne keine Bei-
tragszeit nachweisen und es lägen keine Befreiungstatbe-
stände vor.
B.- Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach
zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 17. November
1998 ab.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und zur Hauptsache beantragen, der kantonale Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellung-
nahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999:
Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorliegenden Fall stellt sich einzig die Frage,
ob die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 5140.-
auf Fr. 3200.- resp. Fr. 2310.- (rückwirkend ab 10. Oktober
1995) für die Dauer des Abänderungsprozesses einen "ähnli-
chen" Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt und
die Beschwerdeführerin daher vom Anspruchserfordernis der
Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG
befreit ist. Dass der Befreiungsgrund der Ehescheidung
nicht zum Zuge kommt, hat das kantonale Gericht mit zutref-
fender Begründung dargelegt und ist unter den Parteien zu
Recht nicht umstritten.
2.- Im angefochtenen Entscheid werden der hier mass-
gebliche Art. 14 Abs. 2 AVIG sowie die Rechtsprechung zum
Begriff der ähnlichen Gründe richtig wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit nach dieser Bestimmung aus-
ser Betracht fällt, wenn und soweit es dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre,
innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist (Art. 9
Abs. 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung im zeit-
lichen Umfang von mindestens sechs Monaten (Art. 13 Abs. 1
erster Satz AVIG) auszuüben (in BGE 124 V 400 nicht publi-
zierte Erw. 6d; vgl. auch ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw. 4c
sowie BGE 121 V 342 f. Erw. 5b).
3.- Das kantonale Gericht hat erwogen, der vom Be-
zirksgericht X.________ mit Beschluss vom 5. März 1996 für
die Dauer des Abänderungsprozesses auf Fr. 3200.- fest-
gesetzte Unterhaltsbeitrag habe den Notbedarf von
Fr. 5423.- um Fr. 2223.- unterschritten. Insoweit hätte
davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdefüh-
rerin zur Deckung dieses Fehlbetrages gezwungen gewesen
wäre, eine unselbstständige Arbeit aufzunehmen. Zu berück-
sichtigen sei jedoch, dass die Gesuchstellerin (im Ver-
fügungszeitpunkt) über ein liquides Vermögen in der Höhe
von rund Fr. 230'000.- verfügen konnte. Sie sei daher durch
die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht in eine
wirtschaftliche Zwangssituation im Sinne des Gesetzes
geraten. Es habe ihr zugemutet werden können, auf dieses
Vermögen zurückzugreifen, um den Fehlbetrag von ca.
Fr. 2200.- im Monat bis zum Zeitpunkt eines Stellenantritts
zu überbrücken.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dem gegen-
über argumentiert, für die Beurteilung der Frage, ob die
Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages einen ähnlichen Grund
im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle, sei von dem
gemäss Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 24. Juli 1996
tatsächlich ab 10. Oktober 1995 bezahlten Betrag von
Fr. 2310.- auszugehen. Im Weitern stelle ein Vermögen von
Fr. 230'000.- bei einer 46 Jahre alten Frau, die absolut
keine berufliche Altersvorsorge habe, kein hohes Vermögen
dar. Bei einer fehlenden Deckung des Notbedarfs von mehr
als Fr. 3100.- im Monat würde sich dieses bei einer auch
nur annähernd standesgemässen Lebensführung jährlich um
gegen Fr. 50'000.- reduzieren. In etwas mehr als vier Jah-
ren wäre das Vermögen von Fr. 230'000.- aufgebraucht und
die Beschwerdeführerin würde zum Sozialfall. Abgesehen
davon sei nach der Rechtsprechung ein ähnlicher Grund im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG immer dann anzunehmen, wenn
zwischen dem Befreiungsgrund und der Notwendigkeit der Auf-
nahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbs-
tätigkeit ein Kausalzusammenhang bestehe.
4.- a) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde sind insofern zutreffend, als für die Beurtei-
lung der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Folge der
Herabsetzung des scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeitrages
gezwungen war, eine Beschäftigung zu suchen, nicht vom
Betrag von Fr. 3200.- gemäss Beschluss des Bezirksgerichts
X.________ vom 5. März 1996, sondern von den vom Zürcher
Obergericht am 24. Juli 1996 festgesetzten Fr. 2310.-
auszugehen ist. Zwar trifft zu, wie im angefochtenen
Entscheid ausgeführt wird, dass sich die Rechtmässigkeit
einer Verfügung grundsätzlich nach den tatsächlichen
Verhältnissen bei deren Erlass beurteilt (BGE 124 V 167 f.
Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Indessen ist es
dem Sozialversicherungsrichter namentlich aus
prozessökonomischen Gründen nicht verwehrt, spätere
Tatsachen bei seinem Entscheid mit zu berücksichtigen
(AHI 2000 S. 33 Erw. 1b). Unter diesem Gesichtspunkt ist
vorliegend zu beachten, dass der bezirksgerichtliche
Beschluss vom 5. März 1996 angefochten worden und im
Zeitpunkt der Verfügung am 15. Juli 1996 nicht
rechtskräftig war, und dass der unterhaltspflichtige
frühere Ehemann effektiv lediglich den Betrag von
Fr. 2310.- im Monat bezahlte. Es kommt dazu, dass die von
der Vorinstanz bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3200.-
und keinem oder nur kleinem Vermögen implizit bejahte
Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Er-
werbstätigkeit erst recht bei einem Betrag von bloss
Fr. 2310.- als gegeben zu betrachten ist.
b) Im Weitern ist der Beschwerdeführerin darin zu
glauben, dass sie wegen der (zu erwartenden) massiven He-
rabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abän-
derungsprozesses eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollte. Dies allein ist indessen nicht hinrei-
chend für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Notwen-
digkeit dieses Schrittes. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz
unter Hinweis auf Gerhards (AVIG-Kommentar, Bd. I, N 41 zu
Art. 14) zutreffend festgestellt hat, grundsätzlich auch
die Vermögenslage und deren vorhersehbare Entwicklung im
Zeitpunkt der Gesuchstellung mit zu berücksichtigen (vgl.
das in SVR 1999 ALV Nr. 14 S. 33 ff. auszugsweise wieder-
gegebene Urteil S. vom 6. Juli 1998 [C 43/96] sowie Nuss-
baumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 80 f. Rz 201). In diesem
Entscheid zeigte das Eidgenössische Versicherungsgericht
ausgehend vom Zweck der Arbeitslosentschädigung, den ver-
sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbs-
ausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren (Art. 1
Abs. 1 lit. a AVIG), zwei mögliche Lösungen auf für die
Beurteilung der Frage, ob eine über eigenes Vermögen ver-
fügende Person nach der Ehescheidung gezwungen ist, eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
aa) Nach der ersten Variante (vgl. SVR, a.a.O.,
S. 35 f. Erw. 7) ist eine solche Zwangslage zu bejahen,
wenn ein Zehntel des (verfügbaren) Vermögens samt Ver-
mögensertrag und allfälligen weiteren Einkünften wie Unter-
haltsbeiträge zur Deckung des hypothetischen Erwerbsaus-
falles nicht ausreicht. Dieser bemisst sich nach dem ver-
sicherten Verdienst für Personen, die von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sind, und beträgt je nach Aus-
bildung Fr. 102.-, Fr. 127.- und Fr. 153.- im Tag oder
Fr. 2214.-, Fr. 2756.- und Fr. 3321.- im Monat (Art. 41
Abs. 1 AVIV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG und
Art. 40a AVIV).
Im vorliegenden Fall betrug das verfügbare Vermögen
im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nach den un-
widersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz
rund Fr. 230'000.-. Bei einem ebenfalls nicht bestrittenen
Ertrag von Fr. 8040.- oder Fr. 670.- im Monat und einem Un-
terhaltsbeitrag von Fr. 2310.- ergibt sich ein anrechenba-
rer Betrag von Fr. 4896.- (Fr. 23'000.-/12 + Fr. 670.- +
Fr. 2310.-). Diese Summe liegt klar über dem maximal ver-
sicherten Erwerbsausfall von Fr. 3321.-, sodass die wirt-
schaftliche Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbststän-
digen Erwerbstätigkeit zu verneinen ist.
bb) Zum gleichen Ergebnis führt die zweite Variante
(vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 8), wenn die Notwendigkeit,
aus wirtschaftlichen Gründen als Folge der Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anhand
der gleichen Kriterien beurteilt wird, wie sie für die
Quantifizierung des Begriffs der wirtschaftlichen Zwangs-
lage als eine Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Er-
ziehungszeiten als Beitragszeiten gelten (Art. 13 Abs. 2bis
und 2ter AVIG sowie Art. 11a und b AVIV). Nach dieser Rege-
lung ist ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer un-
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Er-
ziehungsperiode gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen
und der anrechenbare Teil des Vermögens der Versicherten
und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grund-
betrag nicht erreicht (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Dieser be-
läuft sich ohne hier nicht in Betracht fallende Zuschläge
auf 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Ver-
dienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Art. 11b Abs. 1 Ingress
AVIV) oder Fr. 2835.- (35/100 x Fr. 8100.-; Art. 3 Abs. 1
AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 UVG und Art. 22
Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen
Fassung). Auf der anderen Seite anrechenbar sind auf Grund
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten
12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages die
gesamten Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehe-
gatten sowie 10 Prozent ihres Vermögens (Art. 11b Abs. 2
AVIV).
Wird im konkreten Fall im Rahmen von Art. 14 Abs. 2
AVIG auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ein-
reichung des Taggeldgesuchs abgestellt, ergibt sich unter
den gleichen Annahmen hinsichtlich Vermögen und Vermögens-
ertrag wie in Erwägung 4b/aa hievor ein anrechenbares Ein-
kommen und ein anrechenbarer Teil des Vermögens von ins-
gesamt Fr. 4896.-. Diese Summe liegt weit über dem Grund-
betrag von Fr. 2835.-, sodass auch bei dieser Berechnungs-
weise ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer un-
selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Herabsetzung des Un-
terhaltsbeitrages für die Dauer des Abänderungsprozesses zu
verneinen ist.
c) Es besteht kein Anlass, hier die im Urteil S. vom
6. Juli 1998 offen gelassene Frage zu entscheiden, welche
der beiden vorstehenden Lösungen für die rechnerische Er-
fassung der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 14
Abs. 2 AVIG infolge eines der dort genannten Gründe die
Passendere ist (vgl. SVR, a.a.O., S. 36 Erw. 9 am Anfang),
zumal die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
keine dieser Berechnungsweisen als dem Bundesrecht wider-
sprechend erscheinen lassen. Insbesondere wird verkannt,
dass weder eine genügende Altersvorsorge noch eine stan-
desgemässe Lebensführung zu den von der Arbeitslosenver-
sicherung gedeckten Risiken gehören (vgl. BGE 120 V 148
unten). Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch das Argument,
die Beschwerdeführerin habe bei einem Unterhaltsbeitrag von
monatlich Fr. 5140.- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
müssen, "ohne dass sie dadurch ihr Vermögen anzuzehren
hatte", und zwar auch insofern nicht, als daraus zu
schliessen ist, dass es ihr grundsätzlich möglich und
zumutbar gewesen wäre, schon vor der Anmeldung zur Arbeits-
vermittlung Mitte Mai 1996 spätestens nach der Scheidung
im April 1994 eine (Teil-) Erwerbstätigkeit auszuüben
(vgl. Erw. 2 hievor).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Kantonalen Amt
für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zu-
gestellt.
Luzern, 23. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: