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Original
 
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1A.4/2000/mks
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*********************************
21. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin
Gerber.
_________
In Sachen
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde R e i n a c h,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
RPG; Ausnahmebewilligung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
A.-
K.________ reichte am 25. September 1996 beim
Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch zur
Erstellung einer Parkplatz-Überdachung auf der ausserhalb
der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 3850, Spitzenhägliweg,
Reinach, ein. Im Baubewilligungsverfahren wurde festge-
stellt, dass die beabsichtigte Parkplatz-Überdachung bereits
gebaut worden war. Das Bauinspektorat verfügte am 14. Juli
1997, dass die ohne Bewilligung erstellte Parkplatzüber-
dachung, die bituminierte Parkfläche und die Abschlussmauer
vollständig abzubrechen seien und das betroffene Waldareal
wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sei. Gegen
diesen Entscheid erhob K.________ zunächst bei der Bau-
rekurskommission Beschwerde, verzichtete aber mit Schreiben
vom 15. September 1997 auf eine Weiterverfolgung des Be-
schwerdeverfahrens.
B.-
Am 3. Dezember 1997 stellte K.________ beim
Bauinspektorat ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über
die Raumplanung (RPG; SR 700), welche mit Entscheid der
Bau- und Umweltschutzdirektion vom 23. Februar 1998 ver-
weigert wurde. K.________ wurde nochmals verpflichtet, die
ohne Baubewilligung erstellte Parkplatzüberdachung sowie die
bituminierte Parkplatzfläche und die Abschlussmauer bis zum
30. Juni 1998 vollständig abzubrechen und den ursprünglichen
Zustand wieder herzustellen. Der hiergegen eingereichte Re-
kurs wurde am 13. Oktober 1998 vom Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft abgewiesen.
C.-
Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob
K.________ am 28. Februar 1998 "vorsorglich" Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Er bean-
tragte, das Verfahren sei zu sistieren, um ihm Gelegenheit
zu geben, ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat zu
stellen und im Anschluss an die Antwort des Regierungsrates
die Beschwerdebegründung nachzureichen.
Am 8. Dezember 1998 lehnte das Verwaltungsgericht
das Sistierungsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer noch
immer kein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat einge-
reicht habe; es setzte ihm Frist bis zum 28. Dezember 1998,
um eine verbesserte Beschwerdeeingabe einzureichen, und
verlängerte die Frist für die Einreichung einer Beschwerde-
begründung bis zum 11. Januar 1999.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 1998 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Abbruchverfügung für die
bituminierte Parkplatzfläche und die Verlängerung der Ab-
bruchfrist für die Parkplatzüberdachung; gleichzeitig be-
schwerte er sich über die seines Erachtens ungerechtfer-
tigte, extrem kurze Frist für die Beschwerdeeingabe. Mit
Verfügung vom 15. Januar 1999 wies das Verwaltungsgericht
den Beschwerdeführer darauf hin, dass er für die ausführ-
liche Beschwerde begründung bis zum 11. Januar 1999 Zeit
gehabt hätte, und verlängerte die Begründungsfrist nochmals
bis zum 15. Februar 1999.
Am 14. April 1999 teilte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, ein Nachforschungsbegehren bei der PTT
habe ergeben, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht ein-
gehalten worden sei, so dass auf die Beschwerde voraussicht-
lich nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer
hielt mit Schreiben vom 7. Mai 1999 an seiner Beschwerde
fest. Daraufhin wurde der Fall am 11. Mai 1999 dem Gericht
zur Beurteilung überwiesen und das Verfahren vorläufig auf
die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt.
Am 13. Oktober 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.
D.-
Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungs-
gerichts, der ihm am 6. Dezember 1999 zugestellt worden war,
erhob K.________ am 5. Januar 2000 Verwaltungsgerichts-
beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Frist
zu gewähren, um ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft einreichen zu können. Zumindest
sei die im angefochtenen Urteil verfügte Abbruchverfügung
dahingehend zu korrigieren, dass nur die offene Parkplatz-
überdachung abzureissen sei und der seit über dreissig
Jahren bestehende Parkplatz bestehen bleiben könne oder
zumindest einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werde.
E.-
Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons
Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Sie verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass ein Wie-
dererwägungsgesuch an den Regierungsrat gemäss § 40 Abs. 3
des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni
1988 innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederauf-
nahmegrundes hätte gestellt werden müssen und diese gesetz-
liche Frist nicht erstreckt werden könne. Im Übrigen sei der
bestehende Parkplatz im Entscheid des Regierungsrates vom
13. Oktober 1998 sehr wohl einer rechtlichen Beurteilung
unterzogen worden: Der Regierungsrat habe ausführlich dar-
gelegt, dass der Beschwerdeführer weder durch das materielle
Recht noch durch den Vertrauensschutz in dieser Sache ge-
schützt werde. Der Gemeinderat Reinach hat auf eine Vernehm-
lassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst auf
Beschwerdeabweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
a) Nach Art. 34 Abs. 1 RPG können Entscheide letz-
ter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von
Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde angefochten werden. Diesem Rechtsmittel unterliegen
nicht nur die Verfügungen, mit denen eine Bewilligung nach
Art. 24 RPG erteilt wird, sondern auch jene, die eine solche
Bewilligung verweigern. Ferner sind auch solche Entscheide
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, welche auf ein
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht eintre-
ten und damit die Anwendung von Art. 24 RPG ausschliessen
(BGE 120 Ib 42 E. 1a S. 44 mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall trat das Verwaltungsgericht als letzte kantonale In-
stanz auf die Beschwerde nicht ein, mit der die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beantragt worden
war. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist jedoch auf die vom Be-
schwerdeführer in der Sache gestellten Anträge (Beschränkung
der Abbruchverfügung auf die Parkplatzüberdachung; neue
rechtliche Beurteilung der Abbruchverfügung für den angeb-
lich seit dreissig Jahren bestehenden Parkplatz). Das Ver-
fahren war vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai
1999 auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe-
bung beschränkt worden; nur darüber hat das Verwaltungsge-
richt im angefochtenen Urteil entschieden. Nur diese Ein-
tretensfrage ist daher auch Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens vor Bundesgericht.
c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104
lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden
Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden,
ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-
bestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). So-
weit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausle-
gung und Anwendung von selbständigem kantonalen Verfahrens-
recht zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition des
Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde
geltenden Grundsätze (BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f. mit
Hinweis), d.h. sie ist auf eine Willkürprüfung beschränkt.
2.-
a) Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde
nicht eingetreten, weil die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss
§ 48 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember
1993 (VPO) nicht eingehalten worden sei und der Beschwerde-
führer auch keine Restitutionsgründe geltend gemacht habe.
Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts können sich auf
die in den Akten befindlichen Unterlagen der PTT stützen,
die jedenfalls eine Zustellung nach dem 15. Oktober 1998
ausschliessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
er habe das Couvert des ihm zugestellten Regierungsrats-
beschlusses nicht aufgehoben und sei irrtümlich von einem
späteren Zustelldatum ausgegangen, räumt er selbst ein, dass
er die Beschwerdefrist versäumt hat, und zwar aus von ihm
zu vertretenden Gründen.
b) Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das
Verwaltungsgericht sei durch den Erlass der Verfügungen
vom 8. Dezember 1998 und vom 15. Januar 1999 auf seine
Beschwerde eingetreten; diese Verfügungen seien nicht aufge-
hoben worden und könnten nicht durch nachträglichen Erlass
eines Nichteintretensentscheids ignoriert werden, zumal sie
ihn zur Erstellung und Einreichung einer ausführlichen Be-
schwerdebegründung veranlasst hätten, die mit einem nicht
unerheblichen Aufwand verbunden gewesen sei.
Bei den besagten Verfügungen handelt es sich um
verfahrensleitende Verfügungen, die sich zur Zulässigkeit
der Beschwerde nicht äussern und den Eintretensentscheid
somit nicht präjudizieren. Derartige Verfügungen werden
gemäss § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 VPO von der präsidierenden
Person des Gerichts erlassen, während der Eintretens- oder
Nichteintretensentscheid dem Gericht in seiner ordentlichen
Besetzung vorbehalten ist und von diesem von Amtes wegen
geprüft werden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). Schon aus diesem
Grund konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen
nicht darauf vertrauen, das Gericht werde auf seine Be-
schwerde eintreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers war die verspätete Beschwerdeerhebung auch nicht
ohne weiteres aus seiner Beschwerdeschrift erkennbar, die
nur das Datum des Regierungsratsentscheids und der Be-
schwerdeerhebung, nicht aber das Datum der Zustellung des
angefochtenen Entscheids enthielt.
c) Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder
das Willkürverbot noch den verfassungsmässigen Anspruch auf
Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 4 aBV).
3.-
a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, über
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.
Aufgrund der Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Januar
2000 mussten bis zum heutigen Entscheid alle Vollziehungs-
vorkehrungen unterbleiben, d.h. der Beschwerdeführer durfte
mit dem Vollzug der Abbruchsverfügung zuwarten. Zur Klar-
stellung ist die vom Verwaltungsgericht in Ziff. 2 seines
Dispositivs angesetzte Frist um die Dauer des bundesgericht-
lichen Verfahrens zu verlängern.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.-
Der Beschwerdeführer hat den ganzen Parkplatz bis
zum 31. Mai 2000abzubrechen und das betroffene Waldareal
wieder seinem ursprünglichen Zustand zuzuführen.
3.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
4.-
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ein-
wohnergemeinde Reinach, dem Regierungsrat und dem Verwal-
tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit-
geteilt.
______________
Lausanne, 21. Februar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: