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Original
 
[AZA]
C 397/99 Md
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 16. Februar 2000
in Sachen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bahnhofstrasse 15,
Schwyz, Beschwerdeführer,
gegen
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch M.________,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 stellte das Amt für In-
dustrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz (KIGA) den
1947 geborenen K.________ wegen Nichtannahme einer zuge-
wiesenen Arbeitsstelle für die Dauer von 25 Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess eine
dagegen erhobene Beschwerde gut und reduzierte die Einstel-
lungsdauer auf 8 Tage (Entscheid vom 24. September 1999).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eventuell
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
Verschuldens.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf
eine Antragstellung verzichtete, haben sich K.________ und
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen
lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung
:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
2.- K.________ meldete sich am 12. November 1997 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 12. April 1999
wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Lachen
(RAV) angewiesen, sich bei der Firma P.________ AG um eine
Stelle als Bodenleger/Schreiner zu bewerben. Der Versicher-
te vereinbarte am 16. April 1999 ein Vorstellungsgespräch
auf den 20. April 1999 zwischen 16 und 18 Uhr. Zu diesem
erschien er indessen nicht. Er meldete sich auch nicht
später. Am 30. April 1999 orientierte die Firma das RAV
über diese Umstände. Nachdem der Versicherte Gelegenheit
bekommen hatte, sich zu äussern - ohne dass er davon Ge-
brauch gemacht hätte -, erging am 26. Mai 1999 die Ein-
stellungsverfügung.
3.- Streitig ist, ob das Verschulden des Versicherten
als leicht oder mittelschwer zu qualifizieren ist.
a) Die Vorinstanz scheint im Grundsatz ein mittel-
schweren Verschulden anzunehmen, weist dann aber darauf
hin, dass der Versicherte verschuldensmindernde Umstände
(v.a. fehlende Schul-, Aus- und Allgemeinbildung; missliche
finanzielle Situation) habe glaubhaft machen können, wes-
halb von einem leichten Verschulden auszugehen sei.
Das KIGA hält demgegenüber dafür, dass ein schweres
Verschulden vorliege, wenn ein Versicherter ohne entschuld-
baren Grund eine zumutbare Arbeit ablehne (Art. 45 Abs. 3
AVIV). Mit dem Nichterscheinen zum vereinbarten Vorstel-
lungsgespräch habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass
er an der vermittelten unbefristeten und zumutbaren Stelle
nicht interessiert sei. Er habe sich weder vorgängig ent-
schuldigt, noch nachträglich um einen neuen Termin bemüht.
Er habe auch nachher sein Versäumnis nicht begründet. Bil-
dungsstand und finanzielle Situation hinderten ihn nicht
daran, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es würden
zwar keine acht- und nachvollziehbaren Gründe geltend ge-
macht, doch erscheine es angesichts der persönlichen Ver-
hältnisse angemessen, nur von einem mittelschweren Ver-
schulden auszugehen.
b) Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV (in der Fassung vom
11. Dezember 1995, in Kraft getreten am 1. Januar 1996
[AS 1996 295]) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der
Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare
Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Verordnungsbestimmung als
gesetzeskonform gewürdigt und einen kantonalen Entscheid,
der 28 Einstelltage auferlegte, aufgehoben (ARV 1999 Nr. 23
S. 138 Erw. 2). Aus dieser Verordnungsbestimmung folgt,
dass eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen gene-
rell unzulässig ist und sich das Ermessen von Verwaltung
und Gericht auf die Festsetzung einer Einstelldauer zwi-
schen 31 und 60 Tagen beschränkt.
Nach der Rechtsprechung gilt es indessen die Unter-
schiede zwischen der Einstellung wegen Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses und Nichtannahme zugewiesener Arbeit zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung des Verschuldens beim
Einstellungsgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten
Sachverhalt im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als
bei der Ablehnung zumutbarer Arbeit, wo Tatsache und
Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Deshalb
kann Art. 45 Abs. 3 AVIV bei Einstellungen nach Art. 44
Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher
im Einzelfall je nach den konkreten Umständen abgewichen
werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 15. Feb-
ruar 1999 [C 226/98] mit Hinweisen). Diese gleichen Über-
legungen gelten auch, wenn es um die Ablehnung einer
- nicht amtlich zugewiesenen - zumutbaren Arbeit von bloss
befristeter Dauer geht (nicht veröffentlichtes Urteil L.
vom 8. April 1999 [C 186/ 98]). Im bereits zitierten Urteil
B. liess das Gericht zudem die Frage offen, ob unter dem
Titel der entschuldbaren Gründe nicht auch bei der Ableh-
nung zumutbarer Arbeit Ausnahmen vorzubehalten wären, so
"wenn die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen (Art der
Tätigkeit, Entlöhnung, Arbeitszeit etc.) nur als Grenzfall
zu bejahen ist."
c) Vorliegend geht es um den klassischen Fall, wo der
Versicherte sich aus blossem Desinteresse, aus mangelnder
Motivation, aus Nachlässigkeit oder ähnlichen Gründen nicht
um die zugewiesene Arbeit bemüht hat. Während des Verfah-
rens wurde zu Recht nie vorgebracht, die zugewiesene Tätig-
keit sei unzumutbar gewesen. Es liegt daher auch nicht etwa
ein blosser Grenzfall vor. Im Lichte der Rechtsprechung
trifft den Versicherten daher ein schweres Verschulden. Die
von ihm und von der Vorinstanz erwähnten verschuldensmin-
dernden Gründe können allenfalls bei der Bemessung der kon-
kreten Einstellungsdauer innerhalb des Rahmens von 31 bis
60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) berücksichtigt wer-
den.
4.- Nach dem Gesagten würde die Rückweisung an die
Verwaltung im Ergebnis mit praktischer Sicherheit zu einer
reformatio in peius der Verfügung vom 26. Mai 1999 führen
(vgl. ARV 1995 Nr. 23 S. 134), welche die Vorinstanz nach
der Rechtsprechung dem Versicherten mit Hinweis auf die
Möglichkeit des Beschwerderückzugs hätte androhen müssen
(BGE 122 V 166 ff.). Bei dieser prozessualen Situation ist
die Sache nicht an die Verwaltung, sondern an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, welche dem Versicherten Gelegenheit
zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben hat
(BGE 109 V 281; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b, SVR 1995 AlV Nr.
27 S. 67 Erw. 3b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht
:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Schwyz vom 24. September 1999 auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
über die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für
Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz vom
26. Mai 1999 neu entscheide.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosen-
kasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: