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Original
 
[AZA]
C 379/99 Md
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 16. Februar 2000
in Sachen
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
D.________,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Gesuch vom 30. Juli 1997 beantragte F.________
(geboren 1948), dass die Arbeitslosenversicherung den Be-
trag von Fr. 6'000.- übernehme, den er persönlich an die im
Übrigen von seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma
S.________ übernommenen Gesamtkosten einer "Outplacement
Beratung" zu leisten habe. Mit Verfügung vom 18. September
1997 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA),
Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen, Zürich, das Gesuch
ab.
B.- Hiegegen liess F.________ Beschwerde einreichen
und seinen Antrag auf Entschädigung dieser Kosten erneuern.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die
Gutheissung der ersuchten Kostenübernahme beantragen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massge-
benden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeits-
losenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs-
und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten,
deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes
unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3
AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kurs-
teilnehmer (Art. 60 AVIG und Art. 81 Abs. 1 AVIV) sowie die
Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner
beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und
Weiterbildung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne
andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V
271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zu-
treffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Be-
schwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm erwachsenen
Kosten (Fr. 6'000.-) für den Besuch des von der Firma
E.________ AG, angebotenen Kurses "Outplacement Beratung"
hat. Der fragliche Kurs umfasst gemäss Angaben der Firma
E.________ AG die Anleitung zur Selbsteinschätzung und zur
Zielbestimmung, die Technik der Bewerbung, die Beschaffung
von Marktinformationen und den Aufbau von Kontakten sowie
professionelle Gespräche und persönliche Beratung; die
Beratung dauert so lange, bis die betreffende Person eine
neue Stelle gefunden hat (Informationsblatt der Firma
E.________ AG, Schreiben der Firma E.________ AG vom
29. September 1997). An die Gesamtkosten der Beratung hatte
der Beschwerdeführer auf Grund der Vereinbarung vom
20. Dezember 1996 Fr. 6'000.- selbst zu übernehmen. Es
stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser "Outplacement
Beratung" überhaupt um einen Kurs im Sinne von Art. 59 und
60 AVIG handelt.
3.- a) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Kurs
nicht wörtlich zu verstehen; es kommt vielmehr darauf an,
ob die Vorkehr hinsichtlich Führung, Organisation, Programm
und inhaltlicher Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnis-
sen als Präventivmassnahme betrachtet werden kann (ARV 1987
Nr. 12 S. 114 Erw. 2b). In zeitlicher Hinsicht ist festzu-
stellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Mass-
nahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung im
arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden
können; die Höchstgrenze liegt dabei bei einem Jahr
(ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw. 2b). Eine weitere Voraussetzung
ist, dass die Kosten des Kurses in einem angemessenen Ver-
hältnis zum angestrebten Ziel stehen; der Versicherte hat
in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie-
derungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vor-
kehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so-
weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und
genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 68 Erw. 2 mit Hinweis auf
die im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Recht-
sprechung, die sinngemäss auch auf dem Gebiete der Arbeits-
losenversicherung gilt).
b) Vorliegend besteht zwar ein schematischer Aufbau
der Betreuung, doch ist dieser nicht auf die Vermittlung
von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet, sondern auf
die konkrete Stellensuche. Auch weist die Vorkehr keinen
zeitlich genau definierten Rahmen auf. Dass die Beratung in
der Regel nach sechs Monaten beendet ist, weil die betref-
fende Person eine neue Anstellung antreten konnte, vermag
dem Erfordernis der festgelegten Dauer nicht zu genügen; so
könnte die Beratung auch ohne weiteres über ein Jahr dau-
ern, zumal die betroffenen Personen auch noch nach Stellen-
antritt weiter betreut werden, was jedoch den Rahmen der
arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 und 60
AVIG eindeutig sprengt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kosten der "Out-
placement Beratung" vergleichsweise hoch sind; das AWA hat
dem Versicherten seinerseits die Teilnahme an Kursen zur
Standortbestimmung, welche die Voraussetzungen der Zweck-
mässigkeit und Einfachheit der Vorkehr erfüllen, angeboten.
Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Die "Outplacement Be-
ratung" mag unter Berücksichtigung der persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers die bestmögliche Massnahme
darstellen, ist jedoch im Rahmen der Arbeitslosenver-
sicherung nicht als angemessen zu betrachten.
4.- Auf Grund dieser von der Rechtsprechung umschrie-
benen Voraussetzungen steht fest, dass der vom Beschwerde-
führer absolvierte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Mass-
nahme übernommen werden kann. Es kann diesbezüglich zu-
sätzlich auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Der fragliche Kurs stellt
keine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern eine private
Stellenvermittlung dar, deren Kosten nicht von der Arbeits-
losenversicherung zu tragen sind. Daran vermögen die Ein-
wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekre-
tariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: