BGer 2A.40/2000
 
BGer 2A.40/2000 vom 10.02.2000
[AZA 0]
2A.40/2000/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
10. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
A.________, geb. 22. April 1979, alias B.________, geb. 19. April 1980, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der litauische Staatsangehörige A.________, geb.
22. April 1979, alias B.________, geb. 19. April 1980, wurde am 18. Januar 2000 polizeilich angehalten. Am 20. Januar verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Missachtens einer Einreisesperre zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen. Gleichentags wurde er den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als Fremdenpolizei, zugeführt, welche ihn ebenfalls noch am gleichen Tag formlos wegwies und die Ausschaffungshaft bis zum 18. April 2000 anordnete.
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und bestätigte die Haft am 24. Januar 2000.
b) Mit undatierter, handschriftlicher, in litauischer Sprache verfasster Eingabe, beim Bundesgericht eingegangen am 31. Januar 2000, wendet sich A.________, alias B.________, an das Bundesgericht. Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Hafturteil entgegenzunehmen mit dem sinngemässen Antrag auf Haftentlassung.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnerdienste beantragen Abweisung. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich innert Frist nicht verneh-men lassen. Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.
c) Nachdem der Beschwerdeführer den sinngemässen Antrag auf Haftentlassung stellt und sich doch, wenn auch nur marginal, zur Sache äussert, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen dem Hauptantrag des Verwaltungsgerichts einzutreten.
2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist insbesondere erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3).
Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. c ANAG (AS 1999 1111, 1117 und 2253) kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Haft nehmen, wenn er trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
b) Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich ist. Mit Verfügung des Bundesamts für Ausländerfragen vom 5. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einreisesperre belegt. Gleichentags hat er deren Empfang bestätigt und, wie sich auch aus seinen Aussagen vor den Vorinstanzen ergibt, war er sich dessen im Übrigen auch bewusst, obwohl dies im vorliegenden Zusammenhang nicht wesentlich ist (vgl. BGE 125 II 465 E. 3a S. 468). Der Beschwerdeführer hat zugegeben, mehrmals gegen diese Einreisesperre verstossen zu haben. Er wurde denn auch vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Missachtung der Einreisesperre am 7. November 1999 sowie am 16. und
18. Januar 2000 verurteilt. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. c ANAG offensichtlich erfüllt.
Nachdem bereits ein Haftgrund gegeben ist und der Haftrichter offen gelassen hat, ob auch derjenige der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt wäre, braucht nicht entschieden zu werden, ob zusätzlich Untertauchensgefahr vorliegt, wie die Einwohnerdienste annehmen.
Immerhin lässt sich festhalten, dass klare Anhaltspunkte dafür bestehen, hat doch der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht, ist er mit zwei verschiedenen Identitäten aufgetreten, wozu er zwei Pässe verwendete, und ist er am 5. Oktober 1999 vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen mehrfacher Hehlerei strafrechtlich verurteilt worden.
c) Da auch sonst keine Gründe für die Unrechtmässigkeit der Haft ersichtlich sind, erweist sich diese als offensichtlich zulässig. Was die vom Beschwerdeführer bekundete Bereitschaft zur Rückkehr in sein Heimatland betrifft, so ist er darauf hinzuweisen, dass seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu einem schnelleren Vollzug der Ausschaffung und damit auch zu einer vorzeitigen Beendigung der Haft beiträgt.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).
c) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: