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Original
 
[AZA]
H 274/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 7. Februar 2000
in Sachen
M.________, 1953, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass der 1953 geborene M.________ der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich seit 1. Mai 1995 als selbstständigerwer-
bender Architekt angeschlossen ist,
dass die Kasse seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge
für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 7887.- bzw. Fr. 7896.60
(jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) festsetzte (in
Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügungen vom 5. März
1998),
dass M.________ am 26. Mai 1998 ein Gesuch um Herab-
setzung dieser Beiträge einreichte, welches die Ausgleichs-
kasse mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli
1999 abwies,
dass M.________ sein Herabsetzungsgesuch mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde erneuert,
dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das
Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen
lassen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-
gen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsge-
richt nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 11
Abs. 1 AHVG) und die von der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prü-
fung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrich-
tung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der bei-
tragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274
Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111
Erw. 3a), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen wer-
den kann,
dass zur Beantwortung der Frage nach der Unzumutbar-
keit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Zeit-
punkt abzustellen ist, in welchem die beitragspflichtige
Person ihre Schuld bezahlen sollte,
dass dies - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchli-
cher Verzögerung - derjenige Zeitpunkt ist, in welchem die
Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft
erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem
Zusammenhang - obwohl es, wie angeführt, zufolge der ein-
geschränkten Kognition grundsätzlich an die Sachverhalts-
feststellung der Vorinstanz gebunden ist - ausnahmsweise
neue Tatsachen berücksichtigen kann, die sich erst nach der
streitigen Verfügung oder nach dem kantonalen Entscheid
zugetragen haben (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd in fine, 104 V
61),
dass diese neuen Tatsachen jedoch offensichtlich klar
bewiesen sein müssen (BGE 104 V 63 Erw. 1 in fine, bestä-
tigt in BGE 116 V 294 Erw. 2c in fine, 107 V 80 Erw. 3b;
ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b),
dass das kantonale Gericht wegen des Untersuchungs-
grundsatzes (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) verpflichtet ist,
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,
dass die Vorinstanz demnach den bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand des starken
Vermögensrückgangs näher hätte prüfen müssen und nicht ein-
fach auf die diesbezüglichen Verhältnisse von anfangs 1998
- mithin noch vor Erlass der ablehnenden Kassenverfügung
vom 5. Oktober 1998 - hätte abstellen dürfen,
dass das kantonale Gericht überdies auf Grund der
gegebenen Aktenlage nicht ohne ergänzende Abklärungen hin-
sichtlich der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des "Vor-
sorgekontos" (Überweisung aus "Vorsorgesparkonto") die Vor-
aussetzungen für eine vorzeitige Leistungsausrichtung nach
Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV 3 in Verbindung mit Art. 5 FZG
hätte bejahen und eine entsprechende Anrechnung freien Ver-
mögens vornehmen dürfen,
dass sich - entgegen den Ausführungen im vorinstanzli-
chen Entscheid - dem unveröffentlichten Urteil G. vom
2. April 1998 (B 10/98) nichts für die Beantwortung der
sich vorliegend stellenden Rechtsfrage entnehmen lässt,
ging es doch im damals beurteilten Fall (im Rahmen einer
Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit) um die Anrechnung
einer bei Eintritt ins Rentenalter ausbezahlten BVG-Abfin-
dung,
dass die Vorinstanz die erwähnten Abklärungen nachzu-
holen und unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse über den Herabsetzungsanspruch
des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1999
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu
entscheide.
II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: