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Original
 
[AZA]
H 325/99 Md
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 4. Februar 2000
in Sachen
P.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete
die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur
Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher
Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt
Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).
Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________
ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.
B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinnge-
mässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erho-
bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die
P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den defini-
tiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung
bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betref-
fend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen
M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird
die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für
Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst
der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Ab-
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung
:
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-
tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm-
lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden
ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter
diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat
der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be-
schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten
P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V
344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).
3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass
M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver-
waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,
wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt-
betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.
Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung
des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim
Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet-
verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä-
digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von
Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf
Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,
den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht-
lichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich
die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen
M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit
gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige
Instanz zu wenden.
4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht-
sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst-
ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V
171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder-
gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h
AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs-
gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen
zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch
der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich-
zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen
dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch
BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164
Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.
b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be-
gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug
auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die
Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwer-
bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie
betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,
bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die
auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen
lassen.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er-
hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge-
eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson-
dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass
M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am
2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,
die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der
selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub-
jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund
des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge-
gebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283
Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der
P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________
für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit
Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich
hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un-
selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über-
wiegen würden.
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht
unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang
entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten
M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient-
schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin
zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht
:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung und M.________ zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: