BGer 5P.464/1999
 
BGer 5P.464/1999 vom 04.02.2000
[AZA 0]
5P.464/1999/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G
********************************
4. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
---------
In Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Bât. "La Channe", Rue du Marché 1, Postfach 908, 3960 Siders,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Carlen, Sonnenstrasse 4, 3900 Brig, KantonsgerichtdesKantons Wallis,
betreffend Art. 4 aBV
(Wiedererwägung), hat sich ergeben:
A.- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis, welches im Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils zwischen Z.________ und Y.________ am 8. Oktober 1999 Prof. Dr. X.________ zum Experten bestimmt hatte, wies das von Z.________ gestellte Wiedererwägungsgesuch am 19. November 1999 ab.
B.- Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, sofern er keinen blossen Nichteintretensentscheid darstelle, und die Kosten des kantonalen Verfahrens Y.________, allenfalls dem Staat Wallis aufzuerlegen.
Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Soweit in der Beschwerdeschrift die am 12. November 1999 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts über die Expertenbestellung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ergänzt wird, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Mit erneuter staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann ausschliesslich der das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abweisende Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. November 1999, der dessen bereits mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 1999 nicht ersetzt (BGE 121 I 326 E. 1a mit Hinweisen). Die neue staatsrechtliche Beschwerde kann sich sodann nur gegen das allein auf Abweisung des Wiedererwägungsgesuches lautende Entscheiddispositiv richten (Birchmeier, Bundesrechtspflege, S. 390/5. ).
2.- a) Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311; 115 III 125 E. 3, je mit Hinweisen). Inwiefern das der Fall sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b; 118 Ia 20 E. 5a; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen); er kann sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (BGE 120 Ia 369 E. 3a mit Hinweisen), wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zusteht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12 und 412 E. 1c S. 414 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art, welche nicht bereits der Vorinstanz unterbreitet worden sind, zieht es nicht in Betracht; sie gelten als neu und damit unzulässig (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen). Unzulässig sind schliesslich Verweise auf Rechtsschriften anderer Verfahren (BGE 99
Ia 586 E. 3 S. 593, 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
b) Die Beschwerdeführerin setzt nicht auseinander, weshalb für die Frage des anwendbaren Prozessrechts aufgrund von Art. 317 ZPO - jenes der alten ZPO vom 22. November 1919 oder der neuen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen vom 24. März 1998 - der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Begründung des am 2. Dezember 1998 gefällten Berufungsentscheids des Kantonsgerichts am 18. Februar 1999 oder der Einlegung der eidgenössischen Berufung am 22. März 1999 entscheidend sei, und deshalb nicht die alte ZPO, wie das Kantonsgericht meine, sondern die neue Anwendung finden müsse. Die Rüge, das Kantonsgericht verletze mit seiner Auffassung Art. 317 ZPO, sollte sie sich auch gegen dessen Entscheid vom 19. November richten - es wird nur jener vom 8. Oktober 1999 ausdrücklich erwähnt - wäre deshalb nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen).
Inwiefern das neue Recht den behaupteten, seinem Inhalte nach nicht näher umschriebenen Gehörsanspruch verleihe, selbst wenn die Expertenbestellung nach altem Recht zu erfolgen hat, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Dass aber Art. 240 aZPO, der im Grundsatz Art. 173 ZPO entspricht, nachgelebt worden ist, anerkennt selbst sie; sie räumt zudem ein, durch einen das Wiedererwägungsgesuch abweisenden Entscheid, wie er vom Kantonsgericht gemäss Dispositiv ausgefällt worden ist, wäre eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden. Welche Norm oder welcher allgemeine Rechtsgrundsatz das Kantonsgericht verpflichtet hätte, sie zur Stellungnahme des Beschwerdegegners im Wiedererwägungsverfahren duplizieren zu lassen, versäumt die Beschwerdeführerin anzugeben; die vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme angeblich vorgebrachten neuen Tatsachen bezeichnet sie im Übrigen selber als insgesamt nicht entscheiderheblich. Die Beschwerdeführerin erläutert ebenso wenig, worin die angeblich absolut ungenügende Auseinandersetzung des Kantonsgerichts mit ihren Vorbringen gegen die Ernennung von Professor X.________ als Experte im Entscheid vom 19. November 1999 zu erblicken wäre.
Welche die Prozesskosten regelnde Bestimmung und inwiefern das Kantonsgericht eine solche verletzt haben könnte, indem es sie im Wiedererwägungsverfahren für kosten- und entschädigungspflichtig hielt, setzt die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ausstandsgründe gegen Professor X.________ vorgebracht zu haben, begründet sie lediglich durch unzulässigen Verweis auf andere Rechtsschriften. Inwiefern die Tatsache, dass Professor X.________ ihr auf den Brief vom 23. November 1999 nicht geantwortet haben soll, die Begründetheit des zwingenden Ausstands unterstreiche, versäumt die Beschwerdeführerin darzulegen.
3.- Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird zufolge ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der Gegenpartei allerdings keine Entschädigung zu entrichten, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Die Beschwerdeführung erscheint, auch wegen der Art, in der die Beschwerde begründet worden ist, als mutwillig. Die Beschwerdeführerin, die selber Advokatin ist, wie ihr Rechtsvertreter, der nicht verzeichnet ist, werden deshalb verwarnt (Art. 31 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
_________________________________
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
_______________
Lausanne, 4. Februar 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: