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Original
 
[AZA]
H 37/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 28. Januar 2000
in Sachen
W.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den ihr
seit 1989 als Selbstständigerwerbender angeschlossenen
W.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1991 als Nichterwerbs-
tätigen erfasste und mit Verfügungen vom 22. September 1994
die in den Jahren 1991 bis 1995 geschuldeten Beiträge fest-
setzte,
dass die kantonale Steuerbehörde der Kasse am 30. No-
vember 1994 meldete, W.________ habe im Jahre 1991 ein
Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von
Fr. 10'760.- erzielt und verfüge per 1. Januar 1991 über
ein Vermögen von Fr. 348'663.- sowie per 1. Januar 1993
über ein solches von Fr. 558'411.-,
dass die Ausgleichskasse gestützt darauf am 5. August
1996 Beitragsverfügungen für die im Jahre 1991 als Selbst-
ständigerwerbender geschuldeten Beiträge (Fr. 547.20) und
die in den Jahren 1992 bis 1995 als Nichterwerbstätiger
geschuldeten Beiträge erliess (1992: Fr. 505.-; 1993-1995:
je Fr. 1010.-),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Ent-
scheid vom 18. Dezember 1998 abwies,
dass W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem
Sinne nach die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der
Beitragsverfügungen beantragt,
dass die Ausgleichskasse auf Stellungnahme verzichtet,
während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht
vernehmen lässt,
dass W.________ im Nachgang zur Verwaltungsgerichts-
beschwerde weitere Unterlagen eingereicht hat,
dass es im vorliegenden Verfahren um die vom Beschwer-
deführer von 1991 bis 1995 geschuldeten Beiträge geht, dem-
nach keine Versicherungsleistungen streitig sind und das
Eidgenössische Versicherungsgericht folglich nur zu prüfen
hat, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht-
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent-
licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG),
dass im angefochtenen Entscheid die hier massgebenden
Bestimmungen über die Beiträge Nichterwerbstätiger (Art. 10
AHVG in Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV; vgl. BGE 120 V
166), das Verfahren der Beitragsfestsetzung (Art. 29 in
Verbindung mit Art. 22 ff. AHVV), insbesondere die Ermitt-
lung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens
durch die kantonalen Steuerbehörden auf Grund der rechts-
kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der
Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 29 Abs. 3
AHVV in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung), rich-
tig dargelegt werden, worauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zu Recht weder das anwend-
bare Beitragsstatut noch das Beitragsfestsetzungsverfahren
in Frage stellt, hingegen erneut geltend macht, die in den
Jahren 1991 bis 1995 geschuldeten, mit Verfügungen vom
22. September 1994 erhobenen Beiträge seien bezahlt und
hätten nicht erneut verfügt werden dürfen,
dass dieser Einwand ins Leere geht, weil gemäss Gesetz
(Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVV) und
Rechtsprechung (BGE 113 V 177 Erw. 1; ZAK 1991 S. 33
Erw. 2c) nach Erhalt der Steuermeldung vom 30. November
1994 ein Rückkommen auf die Verfügungen vom 22. September
1994 zulässig war, wie das kantonale Gericht zutreffend
festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer im Weitern mit Bezug auf die
Verfügungen betreffend die in den Jahren 1993 bis 1995 ge-
schuldeten Beiträge sinngemäss vorbringt, auf den von den
Steuerbehörden mitgeteilten Vermögensstand per 1. Januar
1993 (Fr. 558'411.-) dürfe nicht abgestellt werden, weil
ihm eine viel zu hohe Bewertung der Liegenschaft in
X.________ (Fr. 506'000.-) zu Grunde liege,
dass nach der auf die Beitragsfestsetzung Nichter-
werbstätiger analog anwendbaren (ZAK 1983 S. 22) Recht-
sprechung die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer-
behörden gebunden sind (Art. 29 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 4 AHVV) und der Sozialversicherungsrichter
grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmäs-
sigkeit zu überprüfen hat, weshalb der Richter von rechts-
kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn
diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne wei-
teres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche
Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be-
langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind
(BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b),
dass blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuer-
taxation hiezu nicht genügen, weil die ordentliche Ermitt-
lung des Einkommens bzw. Vermögens den Steuerbehörden ob-
liegt, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrich-
ter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen
hat, und die Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf
die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im
Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4
und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997
S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),
dass zwar das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 19. Dezember 1995 die Weisung des Regie-
rungsrates des Kantons Zürich an die Steuerbehörden über
die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der
Eigenmietwerte vom 10. Juni 1992 wegen des ihr zu Grunde
liegenden Systems der Bodenpreisermittlung als verfassungs-
widrig erklärt hat, indessen festhielt, dass aus seinem
Entscheid nur diejenigen Grundeigentümer etwas zu ihren
Gunsten abzuleiten vermögen, deren Einschätzung mit einem
Vorbehalt versehen oder noch nicht rechtskräftig ist,
dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass diese
Voraussetzung vorliegend erfüllt sein könnte,
dass der Beschwerdeführer auf die Wahrung seiner
Rechte im Steuerjustizverfahren verzichtet hat,
dass die blosse Behauptung, die Steuerbehörden hätten
seine Liegenschaft in X.________ viel zu hoch bewertet,
deren Meldung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen
lässt,
dass die festgestellte Verfassungswidrigkeit der
regierungsrätlichen Weisung vom 10. Juni 1992 an diesem
Ergebnis nichts zu ändern vermag,
dass gegen das Vorliegen klar ausgewiesener Irrtümer
auch spricht, dass der im Rahmen der Neubewertung 1997
(Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
21. August 1996) ermittelte Vermögenssteuerwert der Lie-
genschaft in X.________ (per 1. Januar 1997: Fr. 639'000.-)
noch höher liegt,
dass somit die Voraussetzungen, unter welchen der
Sozialversicherungsrichter rechtsprechungsgemäss von einer
rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, vorliegend
nicht gegeben sind,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: