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Original
 
[AZA]
H 230/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 27. Januar 2000
in Sachen
T.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren
Ehemann F.B.________, gleiche Adresse,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuch-
wil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 wies die Ausgleichs-
kasse des Kantons Solothurn ein Gesuch der 1930 geborenen
Altersrentnerin T.B.________ um Kostenvergütung für einen
Dusch- und Toilettenstuhl ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni
1999 ab.
T.B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, die Ausgleichskasse habe die An-
schaffungskosten für den Dusch- und Toilettenstuhl zu über-
nehmen.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesst als ab-
klärende Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraus-
setzungen, unter denen ein Anspruch auf die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung besteht (Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter
AHVV; Art. 2 und Art. 4 HVA), zutreffend dargelegt. Darauf
kann verwiesen werden.
2.- Wie die Vorinstanz mit in allen Teilen richtiger
Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der
im vorliegenden Fall streitige Dusch- und Toilettenstuhl in
der - grundsätzlich abschliessenden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2
HVA; BGE 117 V 181 f.) - Hilfsmittelliste gemäss Anhang zur
HVA nicht enthalten und sind auch die Abgabevoraussetzungen
durch die Invalidenversicherung (Besitzstandsgarantie)
nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen
Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Altersversi-
cherung. Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde erhobene Einwand, in Ziff. 14.01 HVI-Anhang seien
Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen als Hilfsmittel
angeführt, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf
nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig
seien, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin übersieht,
dass im HVI-Anhang die Hilfsmittel aufgelistet sind, die
durch die Invalidenversicherung abgegeben werden (Art. 21
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1
HVI), während sich ihr Anspruch - als Bezügerin von Alters-
renten - nach den in Erw. 1 genannten AHV-rechtlichen
Grundlagen richtet.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als of-
fensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG beurteilt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: