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Original
 
[AZA]
P 45/98 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 25. Januar 2000
in Sachen
S.________, 1924, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, Bern,
Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1924 geborene S.________ ersuchte am 8. Juli
1997 um Ergänzungsleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom
18. November 1997 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kan-
tons Bern ab 1. Juli 1997 monatliche Ergänzungsleistungen
in der Höhe von Fr. 414.- zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 19. Juni
1998).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
S.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder Ver-
waltung zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Er
reicht ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung der Stadt
Bern, Wohnungsamt, vom 10. März 1997 sowie diverse Post-
quittungen zu den Akten.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt
für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Be-
schwerdeführer ab 1. Juli 1997 zustehenden Ergänzungsleis-
tungen. Anzuwenden sind somit das ELG sowie die entspre-
chenden bundesrechtlichen Verordnungen und kantonalen Er-
lasse in den bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassungen.
2.- a) In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, de-
nen eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung zusteht,
haben gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleis-
tungen, soweit ihr jährliches Einkommen einen bestimmten
Grenzbetrag nicht erreicht. Die jährliche Ergänzungsleis-
tung entspricht dem Unterschied zwischen der massgebenden
Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ELG).
b) Das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbare
Jahreseinkommen ist nach Massgabe der Art. 3 ff. ELG zu
bestimmen.
Unbestrittenermassen beträgt die Einkommensgrenze für
Ehepaare seit 1. Januar 1997 Fr. 25'635.- (Art. 2 Abs. 1
lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung
97 vom 16. September 1996 über Anpassungen bei den Ergän-
zungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.306] und Art. 1 Abs. 1
der bernischen Verordnung vom 20. Dezember 1989 über Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [ELVK; BSG 841.311] gemäss Änderung vom 23.
Oktober 1996). Ebenfalls grundsätzlich nicht mehr strittig
ist, dass die Einkommensgrenze um den Betrag der kantonalen
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflege-
versicherung erhöht wird (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Juni 1996 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in-
folge Einführung der Prämienverbilligung im KVG [SR
831.309]). Diese betrug im Jahre 1997 im Kanton Bern für
Erwachsene Fr. 2'483.-, d.h. Fr. 4'966.- - und nicht wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht Fr. 4'968.- - für ein
Ehepaar (Art. 1 der Verordnung vom 21. November 1996 über
die kantonalen Durchschnittsprämien 1997 der Krankenpflege-
versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
[SR 831.309.1]). Vom Beschwerdeführer anerkannt ist zudem
der Einkommensabzug in Form eines Pauschalbetrags für die
ausgewiesenen jährlichen Krankheitskosten (Diätkosten) in
Höhe von Fr. 2'100.- (Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG in Verbin-
dung mit Art. 19 ELV und Art. 8 der Verordnung vom 20. Ja-
nuar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungs-
kosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1).
c) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG sind die Kantone er-
mächtigt, einen Abzug vom Einkommen für den Mietzins bis zu
einem Höchstbetrag zuzulassen, soweit dieser einen jährli-
chen Mindestbetrag (Fr. 1'200.- bei Ehepaaren) übersteigt.
Sie können überdies bis zu einem Höchstbetrag einen Pau-
schalbetrag für Nebenkosten wie Heizkosten, Warmwasser usw.
in den Mietzinsabzug einschliessen (Art. 4 Abs. 1 lit. c
ELG). Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Bern Gebrauch
gemacht und in Art. 3 ELVK bestimmt, dass die tatsächlichen
Mietzinse einschliesslich Nebenkosten bis zu den jeweiligen
Höchstbeträgen abgezogen werden können. Der Mietzinsabzug
beträgt seit 1. Januar 1997 für Ehepaare höchstens
Fr. 12'600.- (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit
Art. 2 lit. b der Verordnung 93 vom 31. August 1992 über
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR
831.305]) und Art. 3 Abs. 3 ELVK gemäss Änderung vom
11. November 1992). Der in den Mietzinsabzug einzuschlies-
sende Pauschalbetrag für Nebenkosten beläuft es sich für
Ehepaare auf höchstens Fr. 800.- (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG
in Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung 90 vom
12. Juni 1989 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV [SR 831.302] und Art. 3 Abs. 2 ELVK).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss
gerügt, der im Rahmen des Mietzinsabzuges zu berechnende
jährliche Nettomietzins sei mit Fr. 10'620.- und nicht wie
in der Kassenverfügung vom 18. November 1997 - mit
Fr. 6'552.- zu beziffern. Diesem Einwand ist zuzustimmen.
Auf Grund des letztinstanzlich eingereichten, der Verwal-
tung und Vorinstanz nicht bekannten Schreibens der Liegen-
schaftsverwaltung der Stadt Bern, Wohnungsamt, vom 10. März
1997 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer entge-
gen dem Inhalt des Nachtrags zum Mietvertrag 1422 42 100 02
vom 27. November 1996 kein Anspruch auf Zusatzverbilligun-
gen des Mietzinses in Höhe von monatlich Fr. 339.- durch
die Invalidenversicherung sowie die Stadt Bern zugestanden
wurde. Diesen Umstand belegen auch die eingereichten Post-
quittungen, welche die Einzahlung eines Monatsmietzinses
von je Fr. 1'000.- (Fr. 885.- Nettomietzins sowie Fr. 115.-
Nebenkosten) für das Jahr 1997 ausweisen. Somit beträgt der
abzugsfähige Nettomietzins Fr. 885.- pro Monat oder
Fr. 10'620.- pro Jahr. Wie hievor bereits dargelegt, ist
ein derartiger Abzug indes lediglich für den Fr. 1'200.-
übersteigenden Betrag vorzunehmen, sodass die Statuierung
eines entsprechenden Selbstbehaltes durch die Ausgleichs-
kasse zu Recht erfolgte. Wiederum unbestritten ist der Ein-
kommenspauschalabzug für die Nebenkosten im Betrag von
Fr. 800.-.
d) Nicht zu beanstanden sind auch in masslicher Hin-
sicht die von der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c
ELG als Einkommen angerechneten Renten der AHV (ausbezahlt
Fr. 1'494.- monatlich oder Fr. 17'928.- jährlich), der Un-
fallversicherung (Fr. 341.- monatlich oder Fr. 4'092.-
jährlich) sowie der Pensionskasse (Fr. 1'144.90 monatlich
oder Fr. 13'738.- jährlich) von insgesamt Fr. 35'758.- im
Jahr.
3.- Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab 1. Juli 1997
von folgender Berechnung auszugehen:
Ausgaben:
Einkommensgrenze Fr. 25'635.-
Krankenkassenprämien Fr. 4'966.-
Netto-Mietzins (ohne Nebenkosten) Fr. 10'620.-
Nebenkostenpauschale Fr. 800.-
abzügl. Selbstbehalt./. Fr. 1'200.- Fr. 10'220.-
Total Ausgaben Fr. 40'821.-
Einnahmen:
AHV-Renten Fr. 17'928.-
Andere Renten Fr. 17'830.-
Total Einnahmen Fr. 35'758.-
Differenz pro Monat (Fr. 5'063.- : 12) Fr. 422.-
zuzügl. Krank-
heitskosten pro Monat (Fr. 2'100.- : 12) Fr. 175.-
Monatl. Ergänzungsleistungen Fr. 597.-
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 19. Juni 1998 und die Verfügung der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern vom 18. November 1997
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer ab 1. Juli 1997 Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen von monatlich Fr. 597.- hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: