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Original
 
[AZA 3]
1A.307/1999/err
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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12. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Schilling.
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In Sachen
Kurt L ü c h i n g e r, Grampenweg 10, Bülach,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
betreffend
5. Bauetappe für den Flughafen Zürich-Kloten
(Baukonzession für das Dock Midfield),
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 5. November 1999 eine Baukonzession für das sog. Dock Midfield, das im Rahmen der 5. Bauetappe erstellt werden soll. Die Erteilung dieser Baukonzession ist durch Veröffentlichung im Bundesblatt vom 9. November 1999 (BBl 1999 S. 8991) bekannt gemacht worden. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass der vollständige Entscheid an verschiedenen Stellen eingesehen bzw. beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bezogen werden könne. Die Bekanntmachung enthält im Weiteren eine Rechtsmittelbelehrung.
2.- Mit Eingabe vom 9. Dezember 1999 hat sich Kurt Lüchinger an das Bundesgericht gewandt und darauf hingewiesen, dass er seinerzeit gegen das Gesuch für die Baukonzession Dock Midfield Einwendungen erhoben habe. Indessen habe er nie eine Antwort erhalten und sei ihm der Entscheid über das Gesuch nicht zugestellt worden. Er erhebe deshalb Beschwerde und verlange "die sofortige Zustellung der Bewilligung Dock Midfield und eine angemessene Verlängerung der Einsprachefrist". - Diesen Begehren kann jedoch nicht stattgegeben werden:
Beim Anhörungsverfahren gemäss Art. 37a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (in der Fassung vom 18. Juni 1993 [LFG; SR 748. 0]) und Art. 4 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL; SR 748. 131.1) handelt es sich nicht um ein Einspracheverfahren im eigentlichen Sinne. Eine formelle Beurteilung der einzelnen erhobenen Einwendungen ist nicht vorgesehen. Die am Anhörungsverfahren Beteiligten haben daher keinen Anspruch auf eine Antwort oder auf eine Zustellung des Entscheides. Abgesehen davon erlaubt Art. 36 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172. 021) in Sachen "mit zahlreichen Parteien" ohnehin die Eröffnung von Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt. Die Baukonzession für das Dock Midfield ist deshalb durch die Publikation im Bundesblatt auch gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Da im Übrigen die dreissigtägige Beschwerdefrist am 9. Dezember 1999 abgelaufen ist und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, kann auch dem Gesuch um Verlängerung der Einsprachefrist nicht entsprochen werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
3.- Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: