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Original
 
[AZA 0]
5P.433/1999/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
10. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
1.A.________, 2.B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
gegen
1.C.________, 2.D.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Spahni, Dufourstrasse 22, 8008 Zürich,
Kantonsgerichtvon Graubünden (Kantonsgerichts-ausschuss),
betreffend
Art. 4 aBV (Urteilsvollstreckung),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Auf den Grundstücken yyy und zzz in X.________ steht ein altes, in zwei vertikal getrennte Teile aufgeteiltes Bündnerhaus. Der Hausteil West (yyy) steht im gemeinschaftlichen Eigentum von A.________ und B.________, der Hausteil Ost (zzz) im Miteigentum von C.________ und D.________. Zwischen den Parteien waren Durchgangs- und Nutzungsrechte umstritten und bildeten Gegenstand eines Prozesses vor dem Bezirksgericht Imboden. Dieses erkannte am 14. Dezember 1994, "dass zugunsten Parzelle Nr. yyy ... und zulasten der Parzelle Nr. zzz ... eine Grunddienstbarkeit besteht in Form eines Durchgangsrechtes durch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechtes an der Veulta" (Dispositiv-Ziff. 1), und wies das Grundbuchamt X.________an, auf den beiden Parzellen eine der Ziff. 1 des Erkenntnisses entsprechende Grunddienstbarkeit einzutragen (Dispositiv-Ziff. 2). Am 17. Oktober 1995 wies das Kantonsgericht von Graubünden eine dagegen erhobene Berufung ab, und am 14. Mai 1996 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden. Hierauf wurden im Grundbuch zu Lasten der Parzelle zzz folgende Rechte eingetragen: "Durchgangsrecht durch Korridore und Veulta mit Nutzungsrecht an der Veulta zu Gunsten Parzelle yyy ...". In der Folge entbrannte zwischen den Parteien Streit darüber, ob das "Nutzungsrecht an der Veulta" ein ausschliessliches oder ein Mitbenützungsrecht sei.
Am 20. Mai 1999 ersuchten A.________ und B.________ das Kreispräsidium Trins, C.________ und D.________ zu befehlen, "die Veulta auf Parz. zzz ... innert einer vom Kreisamt anzusetzenden Frist vollständig zu räumen"; dabei stellten sie sich auf den Standpunkt, dass ihnen die Nutzung der Veulta ausschliesslich zustehe. Die Gesuchsgegner beantragten die Abweisung des Gesuchs; sie stellten sich auf den Standpunkt, dass den Gesuchstellern lediglich ein Mitbenutzungsrecht zustehe. Mit Entscheid vom 21. Juli 1999 hiess das Kreispräsidium Trins das Gesuch gut und befahl den Gesuchsgegnern, die Veulta bis spätestens 14. August 1999, 12.00 Uhr, vollständig zu räumen. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass das Nutzungsrecht nicht näher umschrieben sei und insbesondere nicht festgestellt worden sei, dass es sich um ein gemeinsames Recht handle. Auf Berufung der Gesuchsgegner hin hob der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden den Entscheid des Kreispräsidiums Trins auf und wies "das Gesuch bezüglich vollständiger Räumung der Veulta" ab. Dabei wurde im Wesentlichen erwogen, dass das Nutzungsrecht aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts den Rechtsgrund allein in der in der Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 getroffenen Regelung finde. Mit dieser hätten die (damaligen) Parteien "im Hinblick auf die Teilung ... der Liegenschaft die gemeinsame Nutzung ("gudi comunablamein") bestimmter Teile des Hauses durch deren Alleineigentümer ordnen" wollen. Handle es sich somit um ein Mitbenutzungsrecht und nicht um ein ausschliessliches Benutzungsrecht, erweise sich das Gesuch um vollständige Räumung der Veulta als unbegründet.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. November 1999 verlangen A.________ und B.________ die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.-Das Kreispräsidium Trins hat in dem für die Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide vorgesehenen Verfahren (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 bzw. 252 ff. ZPO/GR) das Gesuch der Beschwerdeführer gutgeheissen und den Beschwerdegegnern die Räumung der Veulta befohlen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat im entsprechenden Rechtsmittelverfahren (Art. 263 ZPO/GR) das Gesuch abgewiesen.
Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen Entscheid als willkürlich und führen zur Begründung zunächst aus, dass die Umschreibung des ihnen eingeräumten Nutzungsrechts an der Veulta nicht unpräzise und infolgedessen auch nicht auslegungsbedürftig sei, wie es der Kantonsgerichtsausschuss fälschlicherweise angenommen habe.
a) Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses ist der im zu vollstreckenden Urteilsdispositiv verwendete Begriff "Nutzungsrecht" insoweit unpräzise, als es sich dabei um einen weder in der Alltags- noch der Fachsprache klar definierten Begriff handle. Somit bleibe unklar, ob darunter ein ausschliessliches Nutzungsrecht oder ein Mitbenutzungsrecht zu verstehen sei. Die Argumentation des Kreispräsidiums, es müsse sich um ein ausschliessliches Nutzungsrecht handeln, weil im Dispositiv nicht von einem Mitbenutzungsrecht gesprochen werde, überzeuge nicht, weil ebenso gut argumentiert werden könnte, es müsse sich um ein Mitbenutzungsrecht handeln, weil nicht von einem ausschliesslichen Nutzungsrecht gesprochen werde. Dem setzen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Bestimmungen des Miteigentums- und Stockwerkeigentumsrechts entgegen, im Zusammenhang mit Grundstücken sei der Begriff Nutzungsrecht gebräuchlich und klar; der Begriff Nutzungsrecht sei nicht auslegungsbedürftig.
Der Begriff Nutzung ist als Erscheinung des Immobiliarsachenrechts keineswegs so eindeutig, wie die Beschwerdeführer es glauben machen wollen. Diesbezüglich sei etwa auf die Art. 709 (Benutzung von Quellen) und Art. 938 ZGB (Nutzung des gutgläubigen Besitzers) verwiesen. Auch in den von den Beschwerdeführern angezogenen Bestimmungen (Art. 647a - 649 und 712a ff. ZGB) wird der Begriff Nutzung bzw. Benutzung keineswegs verwendet, um ein ausschliessliches Nutzungsrecht zu charakterisieren oder ein solches gar gegen eine Mitbenutzung abzugrenzen; der als Stockwerkeigentum ausgestaltete Miteigentumsanteil wird ausdrücklich als Sonderrecht charakterisiert, bestimmte Teile eines Gebäudes "ausschliesslich zu benutzen" (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Es kann schon deshalb von Willkür nicht die Rede sein, wenn der Kantonsgerichtsausschuss die Umschreibung der Dienstbarkeit als auslegungsbedürftig erachtete. Die weiteren Hinweise der Beschwerdeführer auf den Art. 745 Abs. 2 ZGB, der dem Nutzniessungsberechtigten den vollen Genuss der Sache verleihe, und auf Art. 737 ZGB, der den Belasteten verpflichte, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren könne, gehen offensichtlich an der Sache vorbei; darauf ist nicht einzutreten.
b) Zur Auslegung des Dispositivs zog der Kantonsgerichtsausschuss nicht die Erwägungen der kantonalen Urteile, sondern des Bundesgerichtes heran, weil dieses das eingeklagte Nutzungsrecht nicht wie die kantonalen Gerichte als ersessen betrachtet, sondern auf die Ziff. 4 der Vereinbarung vom Jahre 1913 gestützt habe. In dieser sei aber im Hinblick auf die Teilung der Liegenschaft die gemeinsame Nutzung (gudi comunablamein) bestimmter Teile des Hauses geordnet worden. Nicht massgebend könnten daher gewisse, im Zusammenhang mit dem Ersitzungstatbestand gemachte Feststellungen im Kantonsgerichtsurteil sein.
aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass zu berücksichtigen gewesen wäre, dass im ganzen Verfahren - vor Bezirks-, Kantons- und Bundesgericht - nur streitig gewesen sei, ob ihnen eine Nutzung zustehe, und die Beschwerdegegner nie geltend gemacht hätten, es handle sich beim von den Beschwerdeführern eingeklagten Nutzungsrecht nur um ein Mitbenutzungsrecht, welchen Standpunkt sie - krass widersprüchlich - erstmals im Vollstreckungsverfahren eingenommen hätten. Willkürlich habe sodann der Kantonsgerichtsausschuss dem (vom Bundesgericht bestätigten) Dispositiv der kantonalen Gerichte unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Bundesgerichts einen anderen Sinn gegeben. Der Hinweis darauf, zwischen den Parteien sei im Prozess nur die Frage umstritten gewesen, ob ein Benutzungsrecht an der Veulta bestehe, und namentlich hätten die Beschwerdegegner kein Mitbenutzungsrecht geltend gemacht, aber auch die verschiedenen Hinweise auf die Erwägungen der im kantonalen Verfahren ergangenen Urteile, sind appellatorischer Natur und daher unzulässig. Die Willkürkritik, dass der Kantonsgerichtsausschuss hinsichtlich der Auslegung des Dispositivs auf die Erwägungen des Bundesgerichts (und damit nicht auf jene der kantonalen Urteile) abgestellt habe, ist nicht ansatzweise substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
bb) Willkür erblicken die Beschwerdeführer auch in der Feststellung des Kantonsgerichtsausschusses, laut den Erwägungen des Bundesgerichts finde das Nutzungsrecht seinen Rechtsgrund einzig in der Vereinbarung von 1913, habe doch das Bundesgericht ebenfalls berücksichtigt, wie die Benutzung seit 1913 tatsächlich erfolgt sei. Das Bundesgericht führte u.a. aus: "Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Erbinnen und Gesamteigentümerinnen mit der in Ziff. 4 der Vereinbarung getroffenen Regelung im Hinblick auf die Teilung ("partgida") und Parzellierung der Liegenschaft die gemeinsame Nutzung ("gudi comunablamein") bestimmter Teile des Hauses durch deren Alleineigentümer ordnen wollten" (BGE 122 III 150 E. 3a S. 157). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob diese Nutzungsordnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an eine Dienstbarkeit entspreche, führte es sodann u.a. aus, "auch der Inhalt der Dienstbarkeit lässt sich der Vereinbarung genügend klar entnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie die Nutzung ... tatsächlich erfolgte; den vom Kantonsgericht ... getroffenen verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Nordeingang, der Korridor und die Veulta von den Bewohnern des Hausteils West im Bewusstsein genutzt wurden, dass ihnen diese Nutzung dauernd und ohne Einschränkung zustehe" (a.a.O., E. 3b, S. 158). Der Passus "ohne Einschränkung" könnte - für sich genommen - so verstanden werden, wie es die Beschwerdeführer geltend machen. Dennoch ist es nicht willkürlich, wenn der Kantonsgerichtsausschuss - namentlich bei Berücksichtigung des Kontextes - nicht auf eine ausschliessliche Nutzung geschlossen und der vertraglichen Umschreibung der Nutzung als "gudi comunablamein" ebenfalls Gewicht beigemessen hat. Dabei ist nicht zu vergessen, dass diese Frage, wie die Beschwerdeführer selber betonen, gerade nicht Gegenstand des Prozesses war. Die Willkürrüge ist unbegründet.
3.-Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtsausschuss eine formelle Rechtsverweigerung vor und führen zur Begründung aus, dass nicht überprüft worden sei, ob die Veulta auch im Falle eines Mitbenutzungsrechts zu räumen sei, habe doch das Kreispräsidium protokollarisch festgehalten, dass sich in der Veulta ein dreiteiliger eingebauter Schrank, ein einteiliger Schrank und ein alter Bürotisch der Beschwerdegegner befänden. Im Vernehmlassungsverfahren hätten sie darauf hingewiesen, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdegegner bereits seit längerer Zeit die Hälfte der Veulta geräumt hätten.
Im kantonalen Rechtsmittelverfahren hatten die Beschwerdeführer der Behauptung der Beschwerdegegner, sie hätten eine Mitbenutzung durch die Gesuchsteller schon seit längerem durch Räumung der Hälfte der Veulta freigegeben, entgegengehalten, wenn sie ebenso viel Platz wie die Gesuchsgegner beanspruchten, müssten sie die Durchgänge der Veulta verstellen. Nun hatten die Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor dem Kreispräsidium wie auch jenem vor dem Kantonsgerichtsausschuss unter Berufung auf ein ausschliessliches Nutzungsrecht die vollständige Räumung der Veulta verlangt und namentlich keinen Eventualantrag für den Fall gestellt, dass der Vollstreckungsrichter nicht auf ein ausschliessliches, sondern ein Mitbenutzungsrecht schliessen sollte. Da die Beschwerdegegner mit ihren Ausführungen sinngemäss anerkannt hatten, dass den Beschwerdeführern die Hälfte der Veulta zur Nutzung zustehe, und das Augenscheinprotokoll des Kreispräsidiums wohl die in der Veulta stehenden Einrichtungen der Beschwerdegegner bezeichnet, aber keine Anhaltspunkte bietet, dass eine hälftige Nutzung durch die Parteien nicht möglich sei, wäre es seitens der Beschwerdeführer unerlässlich gewesen, zu konkretisieren, durch Räumung welcher Gegenstände ihr Mitbenutzungsrecht zu gewährleisten sei. Da sie auch diesbezüglich keine Anträge gestellt und sich dazu auch sonst nicht geäussert hatten, wozu immerhin der Augenschein Gelegenheit geboten hätte, kann dem Kantonsgerichtsausschuss nicht vorgeworfen werden, unterlassen zu haben, das Mitbenutzungsrecht der Beschwerdeführer materiell zu prüfen. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist ebenfalls unbegründet.
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
imVerfahrennachArt. 36aOG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: