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Original
 
«AZA»
I 617/98 Ca
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 5. Januar 2000
in Sachen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, 1945, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Die 1945 geborene G.________ meldete sich am 21. November 1990 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Anmeldeformular gab sie unter anderem an, sie bedürfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe ihres Ehemannes oder seiner persönlichen Überwachung. In der Folge wurde ihr eine Invalidenrente gewährt, über eine Hilflosenentschädigung jedoch weder in ablehnender noch in zusprechender Weise verfügt. Am 10. April 1995 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. Nach Beizug diverser Arztberichte und einer vom Regionalen IV-Aussendienst Basel-Stadt und Basel-Landschaft vorgenommenen Haushaltsabklärung vom 22. Juni 1995 sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gewährte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Juli 1995 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades und mit Wirkung ab 1. August 1995 eine solche bei Hilflosigkeit mittleren Grades (Verfügung vom 30. Oktober 1996).
B.- Hiegegen liess G.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. November 1990 und für mittlere Hilflosigkeit ab 1. Mai 1994, "eventuell früher".
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde stellte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft fest, ab November 1990 bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab Mai 1995 auf eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades (Entscheid vom 28. Oktober 1998).
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab Mai 1991 und für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab August 1995 zu gewähren.
G.________ lässt in abweisendem Sinne Stellung nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, Art. 42 Abs. 2 IVG sowie Art. 35 Abs. 1 IVV), die für die Höhe der Entschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 36 IVV) und die nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 124 II 247 f., 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Als hilflos gilt nur, wer dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung (Art. 42 Abs. 2 IVG) bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) bedarf. Dieses Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV), und im Fall der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist (vgl. BGE 111 V 227; ZAK 1986 S. 487 Erw. 2b, 1983 S. 334 Erw. 3). Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (BGE 105 V 67 Erw. 2 mit Hinweisen).
Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 86 bis 88bis IVV ("E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung") Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Keine Revision liegt vor, wenn bei der erstmaligen Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Entschädigungen zufolge unterschiedlicher Grade der Hilflosigkeit zugesprochen werden; vielmehr handelt es sich diesfalls um eine erstmalige, rückwirkende, abgestufte Zusprechung der Hilflosenentschädigung. Trotzdem kommt in solchen Fällen Art. 88a IVV zur Anwendung, nicht hingegen Art. 88bis IVV; diese hinsichtlich der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung unterschiedlicher Invalidenrenten begründete Rechtsprechung (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 126 Erw. 4a) ist auch auf den vergleichbaren Fall der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung einer Hilflosenentschädigung anzuwenden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt der Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades entstanden ist und ab welchem Datum ihr eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades zusteht.
3.- Die Vorinstanz gelangt zur Auffassung, die Beschwerdegegnerin bedürfe insbesondere auf Grund ihrer wiederkehrenden Ohnmachtsanfälle bereits seit längerer Zeit der dauernden persönlichen Überwachung. Bis zu seinem Tod im Mai 1994 habe der Ehemann der Versicherten die erforderlichen Hilfeleistungen erbracht. Entgegen den Angaben der Hausärztin Frau Dr. med. B.________ - welche eine Hilflosigkeit bis zum Zeitpunkt seines Todes verneint habe - sei allerdings bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung unerheblich, ob die Hilfe von ausserhalb oder innerhalb der Familie stehenden Personen erbracht werde. Denn bei der Bemessung der Hilflosigkeit sei objektiv vom Zustand der Versicherten auszugehen. Diese habe mit ihrer Anmeldung vom 21. November 1990 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung auch ihre Hilflosigkeit rechtsgenüglich geltend gemacht, weshalb sie gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung der Hilflosenentschädigung habe. Diesen Ausführungen, denen die Beschwerdeführerin zu Recht nichts entgegensetzt, ist beizupflichten.
4.- a) Im Weiteren geht das kantonale Gericht davon aus, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades seien jedenfalls im November 1990 erfüllt gewesen, weshalb die entsprechende Entschädigung ab diesem Zeitpunkt gewährt werden könne.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, es könne nicht einfach unterstellt werden, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung gleichzeitig mit der Anmeldung vom 21. November 1990 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung entstanden sei. Nach den Erhebungen ihres Aussendienstes und den Aussagen der Versicherten sei von einer Überwachungsbedürftigkeit seit Mai 1990 auszugehen, weshalb ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung erst ab Mai 1991 bestehe.
b) Die IV-Stelle gab in ihrem Vorbescheid vom 5. Juli 1996 eine seit Mai 1990 bestehende Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung an und erachtete eine persönliche Überwachung erst ab Mai 1994 als notwendig. Dabei stützte sie sich offenbar auf die missverständlichen Angaben der Hausärztin, welche in Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten bis zu seinem Tod im Mai 1994 die erforderlichen Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Überwachung wahrgenommen hatte, eine Hilflosigkeit bis Mai 1994 verneinte (Berichte vom 11. Januar 1991, 12. April 1993 und 5. April 1995). Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist indessen bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht relevant, ob die Hilfe von Familienmitgliedern oder von andern Personen erbracht wird (vgl. Erw. 3 hiervor). Auf Grund der unvermittelt auftretenden Ohnmachten, unter welchen die Versicherte nach ihren eigenen Aussagen seit Mai 1990 leidet, muss daher davon ausgegangen werden, dass ab Mai 1990 regelmässig Hilfe bei der Fortbewegung notwendig ist und seit demselben Zeitpunkt eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit besteht. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 36 Abs. 3 lit. b IVV) entstand allerdings erst nach Ablauf eines Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in sinngemässer Anwendung; vgl. Erw. 1b hiervor) am 1. Mai 1991.
5.- Wie die Vorinstanz in umfassender Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen, der Ermittlungen der Verwaltung und der Angaben der Versicherten schlüssig und korrekt festhält, besteht seit Mai 1995 eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Bei seinem Entscheid hat das kantonale Gericht allerdings Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ausser Acht gelassen, wonach bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Der Beschwerdegegnerin steht folglich nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit ab 1. August 1995 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Insoweit lässt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 1996 nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-
tons Basel-Landschaft vom 28. Oktober 1998 vollumfäng-
lich und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Ba-
sel-Landschaft vom 30. Oktober 1996 insoweit aufgeho-
ben, als sie die Zusprechung einer Hilflosenentschädi-
gung bei Hilflosigkeit leichten Grades betrifft, und
es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab
1. Mai 1991 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
bei Hilflosigkeit leichten Grades hat.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft, der Eidgenössi-
schen Ausgleichskasse, Bern, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
i.V.
Die Gerichtsschreiberin: