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| Bearbeitung, zuletzt am 24. Nov. 2009, durch: A. Tschentscher; Rainer M. Christmann | |||
| 2. Dieses Grundrecht haben auch die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor Berlins. |
| 3. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, das Verfahren zur Einschränkung der Freizügigkeit auf Grund des Art. 11 Abs. 2 GG nach seinem Ermessen zu regeln, dabei auch aus zwingenden Verfahrensgründen die Ausübung der Freizügigkeit bis zur endgültigen Entscheidung im Einzelfalle zu suspendieren. |
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| 5. § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 enthält keine erschöpfende Regelung der anerkannten Aufnahmegründe. Im Notaufnahmeverfahren ist vielmehr dann, wenn keiner dieser Gründe vorliegt, weiter zu prüfen, ob die Versagung der Aufnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 GG im Einzelfalle gerechtfertigt ist. |
| 6. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt nur dann vor, wenn die Sonderbehandlung gerade wegen eines der dort aufgeführten Gründe eintritt. |
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Beschluß |
| des Ersten Senats vom 7. Mai 1953 |
| -- 1 BvL 104/52 -- |
| in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 - BGBl. S. 367 - auf Antrag des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, Kammer Lüneburg. |
| Entscheidungsformel: |
| § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl S 367) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. |
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Gründe: | |
| I. | |
Bei dem Landesverwaltungsgericht Braunschweig - Kammer Lüneburg - ist eine Verwaltungsstreitsache S. gegen den Beschwerdeausschuß des Notaufnahmelagers Uelzen-Bohldamm anhängig (- A 485/51 -). Der Kläger hatte die sowjetische Besatzungszone verlassen und sich in den Geltungsbereich des Grundgesetzes (im folgenden abgekürzt "Bundesgebiet") begeben. Durch Entscheidung des Aufnahmeausschusses des Notaufnahmelagers Uelzen-Bohldamm ist ihm die beantragte "Erlaubnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik versagt" worden. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschwerdeausschuß des Notaufnahmelagers zurückgewiesen, weil | 1 |
Auf die dagegen durch den Kläger beim Landesverwaltungsgericht Braunschweig - Kammer Lüneburg - erhobene Verwaltungsklage hat das Landesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. September 1951 das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und die Sache über das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit des Notaufnahmegesetzes mit dem Grundgesetz vorgelegt.
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Das Landesverwaltungsgericht hält § 1 NAG für unvereinbar mit Art. 11, Art. 19 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG.
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Dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Länderregierungen ist gemäß § 82 Abs. 1 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, ebenso gemäß § 82 Abs. 3 BVerfGG dem Kläger und dem Beschwerdeausschuß des Notaufnahmelagers als den Beteiligten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Bundesregierung und die Bayerische Landesregierung haben sich geäußert, die erste ist dem Verfahren beigetreten; beide haben auf mündliche Verhandlungen verzichtet.
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Die Bundesregierung hält die Vorlage nach Art. 100 GG für unzulässig,
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a) weil im erkennenden Teil des Beschlusses lediglich die Aussetzung, nicht aber die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen und der Beschluß nur von den Berufsrichtern unterschrieben sei;
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b) weil der Antrag an das Bundesverfassungsgericht vom Vorsitzenden der Kammer des Landesverwaltungsgerichts eingereicht und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch in der höheren Instanz nicht auf dem Gerichtswege, sondern durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts eingeholt sei;
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c) weil das Landesverwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob im vorliegenden Falle seine Entscheidung von der Wirksamkeit des Notaufnahmegesetzes abhänge.
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a) Das Notaufnahmegesetz verstoße nicht gegen Art. 11 Abs. 2 GG. Zunächst sei fraglich, ob Art. 11 auch den Zuzug in das Bundesgebiet betreffe. Aber auch dann widerspreche die Einschränkung der Freizügigkeit durch Einführung des Erlaubnisverfahrens nicht dem Art. 11 Abs. 2 GG, weil ohne ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG im Einzelfalle diese ganze Vorschrift bedeutungslos werde. Durch die Verweisung auf Art. 11 Abs. 2 GG in § 1 NAG sei gewährleistet, daß im Einzelfalle die Aufnahme nur unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen versagt werde, auch wenn kein Rechtsanspruch aus § 1 Abs. 2 NAG bestehe.
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b) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 GG liege deshalb nicht vor, weil die Freizügigkeit nur für bestimmte Personen, nicht aber allgemein ganz oder in wesentlichen Teilen eingeschränkt werde. Auch Art. 3 Abs. 3 GG stehe dem § 1 NAG nicht entgegen, weil der Begriff "Heimat" in Art. 3 Abs. 3 GG nur als landsmannschaftliche Zugehörigkeit aufzufassen sei, von der bei der sowjetischen Besatzungszone keine Rede sein könne.
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| II. | |
1. Die Vorlage ist zulässig.
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Es ist nicht erforderlich, daß der Beschluß in seinem "Tenor" ausdrücklich bestimmt, der Rechtsstreit solle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, wenn das - wie hier - aus den "Gründen" des Vorlagebeschlusses zu entnehmen ist. Eine Trennung in Erkenntnisformel und Begründung ist für solche das Verfahren bestimmenden Beschlüsse gesetzlich nicht vorgesehen. Auch § 80 Abs. 2 BVerfGG schreibt mit der Erwähnung der "Begründung" eine solche Trennung nicht vor. Ist aber eine Trennung zwischen entscheidendem und begründendem Teil durch das vorlegende Gericht gemacht, so ist ein etwa lückenhafter "Tenor" unschädlich, wenn aus dem als "Gründe" bezeichneten Teil des Beschlusses sich das Erkenntnis insgesamt entnehmen läßt.
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Zu Unrecht beanstandet die Bundesregierung, daß der Antrag nicht den §§ 80, 23 Abs. 1 BVerfGG entspreche. Zwar hat der Vorsitzende der vorlegenden Kammer mit Schreiben vom 23. November 1951 die Akten zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht über das Oberverwaltungsgericht übermittelt. Aber dieses Schreiben ist lediglich ein Begleitschreiben zur geschäftsmäßigen Erledigung des Gerichtsbeschlusses, in dem schon der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht enthalten ist.
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Auch die Rüge, die Vorlage sei in der höheren Instanz nicht auf dem Gerichts-, sondern auf dem Justizverwaltungswege weiterbehandelt worden, ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage überhaupt über das Oberverwaltungsgericht erfolgen mußte. Gemäß § 80 Abs. 1 BVerfGG war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das zuständige obere Bundesgericht, in diesem Falle also über das Bundesverwaltungsgericht einzuholen, das zu jenem Zeitpunkt noch nicht bestand. Hiernach dürfte beim Fehlen des zuständigen oberen Bundesgerichts das im Instanzenzug höchste Landesgericht nicht eingeschaltet sein. Die tatsächliche Vorlage über das Oberverwaltungsgericht wäre jedoch dann unschädlich. Geht man aber davon aus, daß sie erforderlich war, so ist im vorliegenden Falle jedenfalls fehlerlos verfahren worden; denn das Weiterleitungsschreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1952 erfüllt die Voraussetzungen des § 80 BVerfGG. Zwar ist es nur von einer einzelnen Person unterschrieben worden. Aus seinem Inhalt - | 16 |
Der Einwand der Bundesregierung, das vorlegende Gericht habe nicht geprüft, ob es für seine Entscheidung auf die Vereinbarkeit des Notaufnahmegesetzes mit dem Grundgesetz ankomme, schlägt nicht durch, weil die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ersichtlich von der Gültigkeit des Notaufnahmegesetzes abhängt; das genügt für die Zulässigkeit dieser Vorlage: Art. 100 GG fordert vom Vorlagebeschluß keine Ausführungen hierüber. Auch § 80 Abs. 2 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, alle sich im weiteren Verfahren ergebenden Entscheidungsmöglichkeiten darauf zu überprüfen, ob es in jedem Falle auf die Wirksamkeit der für nichtig angesehenen Gesetzesvorschrift ankommt. Die Vorlage ist zulässig, wenn nach dem gesamten Sachverhalt und den übrigen Ausführungen des vorlegenden Gerichts offensichtlich ist, daß es dem vorlegenden Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ankommt. Das ist hier der Fall; denn bei Ungültigkeit des Notaufnahmegesetzes müßte das Landesverwaltungsgericht den auf Grund des nichtigen Gesetzes ergangenen Verwaltungsakt aufheben, weil er den Schein erweckt, daß sich der Kläger verbotswidrig im Bundesgebiet aufhalte.
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2. Das Notaufnahmegesetz ist nicht derartig mit Besatzungsrecht verknüpft, daß das Bundesverfassungsgericht an der sachlichen Prüfung gehindert wäre. Zwar enthält das Besatzungs | 18 |
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil die Bundesregierung als einzige Beteiligte ausdrücklich darauf verzichtet hat (§ 25 Abs. 1 BVerfGG). Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG sind als Beteiligte nur die Verfassungsorgane anzusehen, die dem Verfahren nach § 82 Abs. 2 BVerfGG beigetreten sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. April 1953, BVerfGE 2, 213 ff. [218]).
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| III. | |
In der Sache kann der Auffassung des vorlegenden Landesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden.
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1. § 1 NAG verstößt nicht gegen Art. 11 GG.
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Das Grundrecht der Freizügigkeit haben "alle Deutschen" und damit auch die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone und in Ostberlin (diese werden im folgenden nicht mehr besonders erwähnt). Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 GG ergibt eindeutig, daß man im Parlamentarischen Rat gerade diese Vorschrift ursprünglich auf "Bundesangehörige" beschränken wollte, dann aber bewußt auf "alle Deutschen" ausgedehnt hat (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Wernicke, Bonn. Komm. Anm. I zu Art.11,und im JöR NF Bd. 1 S. 128-133, bes. die Aus | 22 |
Inhalt des Grundrechts ist nicht nur die Freizügigkeit im Bundesgebiet (d. h. die Freizügigkeit unter der Voraussetzung eines bereits bestehenden dauernden Aufenthalts oder Wohnsitzes in ihm), sondern auch die Freizügigkeit in das Bundesgebiet, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt. (JöR a.a.O. S. 130, 135; so auch v. Mangoldt, Kommentar Anm. 2 zu Art. 11 GG). Freizügigkeit bedeutet also das Recht, an jedem Orte innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (ebenso Oberverwaltungsgericht Lüneburg 13. 6. 1951 - II OVG A 106/51 - in | 23 |
Da jedes gegen das Betreten des Bundesgebiets und den dauernden Aufenthalt oder die Wohnsitznahme im Bundesgebiet gerichtete Verbot eine Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit bedeutet, kann § 1 NAG nur wirksam sein, wenn er durch eine höhere Norm, nämlich Art. 11 Abs. 2 GG, gedeckt ist. Dabei ist es unerheblich, daß nach Angabe der Bundesregierung Rückschiebungen in die sowjetische Besatzungszone bisher nicht durchgeführt worden und auch nicht beabsichtigt sind; es kommt nicht auf die tatsächliche Duldung von nach dem Notaufnahmegesetz "illegalen" Zuwanderern an, sondern auf die Gültigkeit der rechtlichen Regelung, die sie zu "illegalen" Zuwanderern macht.
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Nach Art. 11 Abs. 2 GG darf die Freizügigkeit - unter gewissen Voraussetzungen - "durch Gesetz" eingeschränkt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung durch ein redaktionelles Versehen so formuliert worden und ob sie in der Fassung der 3. Lesung des Hauptausschusses vom 10. Februar 1949 (PR-Drucks. 751) "Dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes ..." anzuwenden ist (so z. B. Wernicke, Bonn. Komm. Anm. II 2 a zu Art. 11 GG). Das Notaufnahmegesetz schränkt unmittelbar die Freizügigkeit ein, so daß es insoweit dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 GG genügt. Es ist nach der Regelung des Notaufnahmegesetzes so, daß die Verwaltungsbehörde nicht erst auf Grund dieses Gesetzes die Einschränkung verfügt (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt), sondern so, daß sie eine Ausnahmeerlaubnis von der durch das Gesetz selbst begründeten Einschränkung erteilt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Deutlich wird dies auch aus § 1 Abs. 1 S. 2 NAG, der anschließend ausdrücklich sagt: "Die Freizügigkeit wird nach Art. 11 Abs. 2 GG insoweit eingeschränkt"; das ist eine Einschränkung durch das Gesetz selbst.
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin bejaht die Frage in einer Entscheidung vom 24. September 1952 - I B 100/52 NA -, denn es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für Einschränkungen der Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 2 GG gegenüber einzelnen Zuwanderern gegeben seien, vielmehr genüge es, daß sie überhaupt bestehen. Diese Auffassung ist nicht völlig von der Hand zu weisen; es liegt in der Natur der Sache, daß z. B. auch bei Seuchengefahr, die nach Art. 11 Abs. 2 GG gleichfalls Einschränkungen der Freizügigkeit zulässig macht, generelle Maßnahmen möglich sein müssen. Auch aus den übrigen in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Gründen wird die Freizügigkeit z. B. für bestimmte Notstandsgebiete generell eingeschränkt werden dürfen. Dies mögen Gründe dafür sei, daß beim Zustandekommen des Notaufnahmegesetzes ähnliche Auffassungen von den Mehrheitsparteien des Bundestages auch für die darin vorgesehenen Einschränkungen vertreten worden sind (so schon in der 27. Sitzung des Bundestages der Abg. Kuntscher, Stenogr. Berichte des BT S. 846 B ff., insbes. S. 847 B, sowie Bundesminister Dr. Dehler a.a.O. S. 844 C f).
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Auch Darlegungen bei der endgültigen Verabschiedung des Notaufnahmegesetzes im Bundestag darüber, daß die Aufnahme aus "sonstigen zwingenden Gründen" auch Zuwanderern gewährt werden könne, die nicht echte politische Flüchtlinge sind (z. B. Stenogr. Berichte des BT, 72. Sitzung S. 602 C, Abg. Kiesinger), haben offenbar den gleichen Ausgangspunkt; sie deuten darauf hin, daß diese Sprecher der Mehrheitsparteien davon ausgingen, daß die Aufnahme rechtlich auf die Fälle gem. § 1 Abs. 2 NAG beschränkt sein solle, also nach Art. 11 Abs. 2 GG im übrigen und damit generell versagt werden dürfe ohne Rücksicht darauf, ob ein Versagungsgrund aus Art. 11 Abs. 2 GG gerade gegenüber dem einzelnen Zuwanderer gegeben ist.
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Die Rechtsauffassung, die bei der Verabschiedung des Notaufnahmegesetzes im Bundestag vertreten worden ist, fällt aber | 29 |
Diese Auslegung des Art. 11 GG ergibt sich nicht nur aus der im Grundgesetz verankerten grundsätzlichen Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk, sondern nicht minder aus der ebenfalls grundsätzlichen Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsgebiet, und insbesondere von der gesamtdeutschen Staatsgewalt: Die Bundesrepublik Deutschland als der berufene und allein handlungsfähige Teil Gesamtdeutschlands, der staatlich wieder organisiert werden konnte, hat den Deutschen der sowjetischen Besatzungszone die Freizügigkeit auch wegen dieser grundsätzlichen Auffassung von dieser ihrer Position gewährt. Sie hat damit zugleich den Anspruch auf Wiederherstellung einer umfassenden deutschen Staatsgewalt gerechtfertigt und sich selbst als die Staatsorganisation des Gesamtstaates legitimiert, die bisher allein in Freiheit wieder errichtet werden konnte. Die Bundesrepublik Deutschland hat es damit übernommen, nicht einen großen Teil der Staatsangehörigen des deutschen Gesamtstaates an den Grenzen ihres Machtbereichs abzuweisen. Auch angesichts dieser prinzipiellen Auffassung von der Gestalt und Funktion der Bundesrepublik steht fest, daß Art. 11 Abs. 2 GG nicht erlaubt, in eben dieser für Gestalt und Funktion der Bundesrepublik Deutschland ausschlaggebenden Frage durch einfaches Gesetz das | 30 |
Der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin kann also nicht gefolgt werden; Einschränkungen der Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland sind vielmehr gegenüber Deutschen der sowjetischen Besatzungszone nur insoweit zulässig, als bei dem einzelnen Zuwanderer einer der Gründe für die Versagung der Aufnahme aus Art. 11 Abs. 2 GG vorliegt.
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Diese Auslegung stimmt auch überein mit dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 GG. Die Freizügigkeit darf "nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden". Auch diese Formulierung spricht dafür, daß die Aufhebung der Freizügigkeit nur nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalles zulässig ist, insbesondere also gerade dann, wenn wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage des Zuwanderers die Allgemeinheit belastet würde.
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a) weil die Einschränkung - solange sie generell ist - nur den Charakter einer unerläßlichen Verfahrensnotwendigkeit hat, also nur eine generelle Suspension für die Dauer des Aufnahmeverfahrens bewirkt, aber nicht eine Entziehung bedeutet;
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b) weil bei richtiger Auslegung in jedem einzelnen Falle im Notaufnahmeverfahren zu prüfen ist, ob einer der in Art. 11 Abs. 2 GG aufgeführten Gründe vorliegt, welche die Einschränkung dieses Grundrechts rechtfertigen.
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Zu a) Die Einführung des Erlaubnisverfahrens als solchen widerspricht nicht Art. 11 Abs. 2 GG: Die Verfassung, die bestimmte Einschränkungen der Freizügigkeit zuläßt, läßt auch die adäquaten Mittel zu, diese Einschränkungen durchzuführen. Das Notaufnahmegesetz und sein Verbot in § 1 Abs. 1 ist ein solches Mittel. Die Vorschaltung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt hat hier nur die Bedeutung, ein brauchbares Verfahren zur Auslese der aufzunehmenden Personen zu liefern. Hierfür gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder wird die Aufnahme grundsätzlich allen gewährt und nur im Einzelfalle durch besonderen Verwaltungsakt versagt (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) oder aber umgekehrt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Das Notaufnahmegesetz wählt den letzten Weg, weil er der angesichts der Verhältnisse allein gangbare ist. Ein Flüchtlingsstrom kann nicht so reguliert werden, daß man zunächst allen die Aufnahme gewährt und erst später den einzelnen über das Bundesgebiet sich zerstreuenden Zuwanderern nachgeht. Vielmehr ist es erforderlich, die Massenbewegung in einer Weise aufzufangen, die der Bundesrepublik Deutschland überhaupt die Möglichkeit gibt, zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG im Einzelfalle zu kommen und diese gegebenenfalls auch durchzusetzen. Eine bloße Registrierungspflicht würde keinesfalls genügen; vielmehr muß die Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes zunächst für die Dauer des Verfahrens allgemein versagt, praktisch also suspendiert sein.
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Zu b) Das Notaufnahmegesetz würde zwar gegen Art. 11 GG verstoßen, wenn nach ihm die Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet den nicht unter § 1 Abs. 2 NAG fallenden Zuwanderern versagt werden dürfte, ohne daß im Einzelfall auch geprüft würde, ob ein Versagungsgrund aus Art. 11 Abs. 2 GG vorhanden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
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§ 1 Abs. 2 NAG bestimmt, wem die Aufenthaltserlaubnis "nicht verweigert werden darf". Hier ist zunächst eine verhältnismäßig fest umrissene Voraussetzung gemacht ("die wegen einer drohenden Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit ... die in Abs. 1 genannten Gebiete verlassen mußten"); dann aber folgt als eine andere Voraussetzung ein der Auslegung im Einzelfalle besonders bedürftiger Begriff ("oder aus sonstigen zwingenden Gründen"), dessen Anwendung Entscheidungen nach quasi-richterlichem Ermessen der Aufnahmebehörden erfordert, was § 2 Abs. 3 NAG noch besonders ausspricht. So scheint aus dem Charakter der letzten Klausel als einer Art Generalklausel der anerkannten Zuwanderungsgründe hervorzugehen, daß die im Notaufnahmeverfahren zu erlaubenden Zuwanderungen hiermit erschöpft sein sollen. Indessen handelt es sich hier nicht um eine erschöpfende Regelung der Zuwanderungsfälle, um eine Art "Kodifikation" aller nicht schon durch die in § 1 Abs. 1 S. 1 NAG erwähnten anderweitigen Genehmigungen gedeckten Zuwanderungen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem endgültigen Wortlaut des § 1 NAG:
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Auch der unmittelbare Zusammenhang des § 1 Abs. 1 S. 2 mit | 41 |
Das muß um so mehr gelten, als die ausdrückliche Einschränkung der Freizügigkeit lautet: "Die Freizügigkeit wird nach Art. 11 Abs. 2 GG insoweit eingeschränkt". Hier ist mehr gesagt, als Art. 19 Abs. 1 GG verlangt; es ist außer dem Grundrecht und seinem Art. 11 speziell auch die Ermächtigungsgrundlage der Einschränkung, nämlich der Abs. 2 des Art. 11 genannt. Das zwingt erst recht zu der Annahme, daß die Einschränkung der Aufnahme durch das Notaufnahmegesetz nur im Rahmen dieser Ermächtigung gelten soll.
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Die Aufnahmebehörden und Verwaltungsgerichte werden im Einzelfalle zu prüfen haben, ob einer der besonderen Aufnahmegründe des § 1 Abs. 2 NAG vorliegt. Wenn das zu verneinen ist, wird sich die Prüfung darauf zu erstrecken haben, ob bei dem Einzelnen die endgültige Versagung der Aufnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 GG gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach "freiem Ermessen", sondern um die Auslegung und Anwendung von Rechtsbegriffen (Loening DVBl. 1952 | 43 |
Im übrigen ist der Gesetzgeber nicht gehindert, die Abweisungsgründe aus Art. 11 Abs. 2 GG z. B. im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu konkretisieren.
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Daß eine durch besonderen Verwaltungsakt gewährte Freizügigkeit widerrufen werden kann und insofern einer unmittelbar aus dem Grundgesetz sich ergebenden Freizügigkeit nicht gleichzustehen scheint, fällt nicht ins Gewicht, weil der Widerruf nach den allgemeinen Lehren des Verwaltungsrechts grundsätzlich nur eine materiell falsche Entscheidung über die Aufnahme mit der Rechtslage in Übereinstimmung bringen darf.
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Schließlich ist auch aus dem Begriff "Einschränkung" in Art. 11 Abs. 2 GG nicht zu entnehmen, daß die Zuwanderung niemals gänzlich versagt, sondern immer nur auf einen Teil des Bundesgebiets begrenzt werden dürfe. Der Begriff "Einschränkung" ist nicht so zu verstehen, daß er nur eine teilweise Beschränkung der Freizügigkeit erlaube. "Einschränkung" ist vielmehr u. U. eine Einschränkung auch des Kreises der aus dem Grundrechte Berechtigten mit der Wirkung voller Abweisung.
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Zusammenfassend ist zu sagen, daß § 1 NAG mit Art. 11 GG vereinbar ist,
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weil er für die Dauer des Aufnahmeverfahrens nur eine unvermeidliche generelle Suspension der Freizügigkeit für die Betroffenen enthält,
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für die Entscheidung im Aufnahmeverfahren eine endgültige gesetzliche Einschränkung des Grundrechts nur in dem Rahmen begründet, den Art. 11 Abs. 2 GG zuläßt.
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2. Soweit nach dieser Auslegung des § 1 NAG die endgültige Ablehnung der Aufnahme erlaubt ist, verstößt er nicht gegen Art. 19 Abs. 2 GG. Das Landesverwaltungsgericht ist anderer Ansicht, vertritt aber auch eine andere Auslegung des § 1 NAG, | 50 |
Im vorliegenden Falle kommt es nämlich nicht auf die allgemeine Auslegung der Formulierung "Antastung des Wesensgehalts" eines Grundrechts an, für die gegebenenfalls das zu regelnde Lebensverhältnis, die tatsächlich getroffene Regelung und die gesellschaftlichen Anschauungen hierüber sowie das rechtlich geläuterte Urteil über die Bedeutung maßgebend sein dürften, die das Grundrecht nach der getroffenen Einschränkung noch für das soziale Leben im Ganzen besitzt. Denn hier genügt schon folgende Überlegung: Der Parlamentarische Rat hat die Freizügigkeit für die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone eingehend beraten und auch die Einschränkungsmöglichkeiten gemäß Art. 11 Abs. 2 GG geschaffen. Es war ihm klar, daß gerade diesem Personenkreis gegenüber von diesen Einschränkungsmöglichkeiten wahrscheinlich würde Gebrauch gemacht werden müssen. Bei dieser Sachlage würde es eine Unstimmigkeit innerhalb des Grundgesetzes selbst bedeuten, wenn die Anwendung dieser Einschränkungen auf die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone als unvereinbar mit Art. 19 Abs. 2 GG angesehen werden müßte. Mag es also an sich möglich sein, daß nach Art. 11 Abs. 2 GG zulässige Einschränkungen dennoch gegen Art. 19 Abs. 2 GG verstoßen, so ist das doch in dem besonderen Falle der Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone nicht anzunehmen. Dies um so weniger, als das Notaufnahmegesetz nicht alle nach Art. 11 Abs. 2 GG zulässigen Einschränkungen realisiert, sondern bei zwingenden Gründen der Flucht den Aufnahmeanspruch ohne Rücksicht auf die künftige soziale Lage des Flüchtlings und ihre | 51 |
3. Schließlich ist § 1 NAG auch mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar.
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In diesem Zusammenhange kann es dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Heimat" zu verstehen ist, ob als landsmannschaftliche Zugehörigkeit oder örtliche Herkunft. Denn die übrigen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 GG sind nicht erfüllt.
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Aus den Worten "Niemand darf wegen ... benachteiligt oder bevorzugt werden" ergibt sich, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung gegeben sein muß. Danach darf eine Sonderbehandlung nicht ihre Ursache in den durch Art. 3 Abs. 3 GG bezeichneten Gründen haben. Da eine Bedrohung der sozialen und wirtschaftlichen Lage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gerade durch die starke Zuwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone zu befürchten war und heute noch zu befürchten ist, stellt die ausdrückliche Benennung der Bewohner der sowjetischen Besatzungszone im Gesetzestext lediglich eine Art verkürzter Tatbestandsformulierung dar. Eine durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Diskriminierung der Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone enthält § 1 NAG nicht.
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Gegen die Vereinbarkeit des § 1 NAG mit dem Grundgesetz sind daher keine Bedenken zu erheben.
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Lediglich das ist in der Entscheidungsformel auszusprechen.
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Zwar hat das Landesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluß zum Ausdruck gebracht, daß es das Notaufnahmegesetz insgesamt für grundgesetzwidrig hält. Da es jedoch - an sich folgerichtig - die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes lediglich aus der Unvereinbarkeit des § 1 NAG mit dem Grundgesetz herleitet, muß die Nachprüfung auf § 1 des Gesetzes beschränkt bleiben. Ist die Vereinbarkeit des § 1 NAG mit dem Grundgesetz festgestellt, so besteht auch keine Möglichkeit zur selbständigen Prüfung anderer Bestimmungen des Notaufnahmegesetzes von Amts wegen (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 S. 2 BVerfGG). | 57 |
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