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Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Vereinfachung der Verwaltung
Vom 28. August 1939
 
Dieser Führererlaß verkürzt den Rechtsschutz gegenüber staatlichem Handeln.
Die Verteidigung von Volk und Reich erfordert reibungslose Arbeit der öffentlichen Verwaltung. Um diese instand zu setzen, auch unter schwierigsten Verhältnissen ihre Aufgaben gegenüber Volk und Reich zu erfüllen, treffe ich folgende Anordnungen:
I.
(1) Von allen Behörden erwarte ich restlosen Einsatz und schnelle, von bürokratischen Hemmungen freie Entscheidungen.
(2) Die Leiter der Obersten Reichsbehörden sind mir dafür verantwortlich, daß die Zusammenarbeit ihrer Behörden sich reibungslos vollzieht und daß keinerlei der Staatsführung abträgliche Nierzögerung eintritt.
(3) Ist bei den nachgeordneten Behörden in Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Entscheidung einer Behörde an die Zustimmung einer anderen Behörde oder Dienststelle gebunden, so gilt deren Zustimmung als erteilt, wenn sie der ersuchenden Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang des Ersuchens schriftlichen begründeten Widerspruch hat zugehen lassen.
II.
(1) Bei allen Dienststellen des Reichs, der Länder, Gemeinden und öffentlichen Körperschaften gehen die mit der Reichsverteidigung zusammenhängenden Aufgaben allen anderen Arbeiten vor; letztere werden nach Maßgabe der vorhandenen Kräfte fortgeführt.
(2) Jeder Behördenleiter ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb seiner Dienststelle so zu gestalten, daß diese zur vordringlichen Durchführung der mit der Reichsverteidigung zusammenhängenden Aufgaben in der Lage ist.
(3) Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können nach Anhörung der Obersten Reichsbehörden Sachgebiete bezeichnen, in denen bis auf weiteres Verwaltungsarbeit zu unterbleiben hat.
III.
(1) Die Obersten Reichsbehörden haben, soweit nicht ein dringendes Staatsinteresse entgegensteht, nachgeordnete Behörden mit den Verwaltungsentscheidungen (Genehmigungen, Befreiungen usw.) zu betrauen, für die nach den bestehenden Vorschriften eine Oberste Reichsbehörde oder eine höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist.
(2) Auch der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung kann nach Anhörung der zuständigen Obersten Reichsbehörde Verwaltungsentscheidungen auf die dieser nachgeordneten Behörden übertragen; er kann im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Reichsbehörde Bestimmungen, die Genehmigungen oder Befreiungen usw. vorsehen, außer Kraft setzen.
IV.
(1) In Verwaltungsverfahren des Reichs, der Länder, Gemeinden und öffentlichen Körperschaften entfällt die weitere Beschwerde oder ein gleichartiger Rechtsbehelf gegen Beschwerdeentscheidungen.
(2) An die Stelle der Anfechtung einer Verfügung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt die Anfechtung im Beschwerdewege bei der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdebehörde kann im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles statt der Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulassen. Geht nach den geltenden Vorschriften der Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Entscheidung einer Beschwerdebebörde voraus, so entscheidet diese über die Zulassung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
(3) Eine Berufung, Revision oder ein gleichartiges Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung findet nur statt, wenn das erkennende Verwaltungsgericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung oder die besonderen Umstände des Einzelfalles die Berufung oder Revision ausdrücklich für zulässig erklärt.
(4) Für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung ist für die Besteuerung, soweit nicht nur die Beschwerde zulässig ist (§ 237 der Reichsabgabenordnung), das Anfechtungsverfahren (§ 230 der Reichsabgabenordnung) gegeben.
(5) Die Rechtsbeschwerde ist für das Anwendungsgebiet der Reichsabgabenordnung nur dann gegeben, wenn der Oberfinanzpräsident wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
V.
(1) Den Obersten Reichsbehörden werden die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstellt. Die bisher mit Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten nachgeordneten Behörden erhalten Weisungsbefugnis gegenüber den bisher von ihnen beaufsichtigten Dienststellen.
(2) Die Obersten Reichsbehörden bestimmen, ob und wieweit die Arbeiten dieser Körperschaften einzustellen sind sowie ob und welche staatlichen Aufgaben diese zu übernehmen haben.
(3) Zuwendungen an private Organisationen ihres Geschäftsbereichs haben die Obersten Reichsbehörden mit sofortiger Wirkung einzuschränken oder einzustellen, soweit nicht die Fortführung der Aufgaben dieser Organisationen einem unabweisbaren Staatsbedürfnis entspricht.
(4) Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen über den Haushalt und die Beiträge der öffentlichen und privaten Organisationen Bestimmungen treffen.
VI.
Die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft können nach Anhörung der Obersten Reichsbehörden weitere Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltung treffen.
VII.
Dieser Erlaß gilt nicht für die Partei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände. Für diese ergehen entsprechende Vereinfachungsvorschriften.
Berlin, den 28. August 1939.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers

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Originalfassung (RGBl)

Letzte Änderung am 25. Mai 2011, Tsch