BGE 130 IV 111 - "Entstehung der SS"
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Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung ...
Erwägung 3
Erwägung 3.2
Erwägung 4
5. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig, wie das M ...
Erwägung 5.2
6. Die vom Beschwerdegegner 1 organisierte Veranstaltung, an welc ...
Besprechung in ZBJV 2005:
"Der im Ausgangspunkt strafrechtliche Entscheid zur Rassendiskriminierung (Art. 261<sup>bis</sup> StGB), mit dem das Bundesgericht ausdrücklich eine Rechtsprechungsänderung vornahm (BGE 130 IV 111), zeigt gleich doppelte Grundrechtsrelevanz: einerseits als Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit und andererseits als Beispiel für die objektiv-rechtliche Wirkung der Menschenwürdegarantie.... (mehr)
"Der im Ausgangspunkt strafrechtliche Entscheid zur Rassendiskriminierung (Art. 261<sup>bis</sup> StGB), mit dem das Bundesgericht ausdrücklich eine Rechtsprechungsänderung vornahm (BGE 130 IV 111), zeigt gleich doppelte Grundrechtsrelevanz: einerseits als Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit und andererseits als Beispiel für die objektiv-rechtliche Wirkung der Menschenwürdegarantie. Die Angeklagten hatten etwa 40 bis 50 Personen aus der Skinhead-Szene zu einem Vortrag mit dem Titel "Die Entstehung der SS und der Waffen-SS" in eine Waldhütte persönlich und schriftlich eingeladen. Von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung waren sie vor den kantonalen Gerichten freigesprochen worden, wogegen der Generalprokurator des Kantons Bern eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde führte, die das Bundesgericht im Ergebnis guthiess. Im Kern ging es um die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" im Sinne von Artikel 261<sup>bis</sup> StGB. Das Gericht rekapitulierte seine frühere Rechtsprechung (insbesondere BGE 111 IV 151 E. 2 und 3 S. 153 f. -- Tessinerplatz; 123 IV 202 E. 4.c S. 210 -- Universale Kirche) und stellte fest, dass es bisher auf die Grösse des Adressatenkreises, auf die persönliche Beziehung zwischen Äusserndem und Adressaten und auf das Risiko der Weiterverbreitung abgestellt hatte, ohne dass ein "Grenzwert" festgelegt worden wäre (E. 3.2 S. 114 ff.). Das Gericht ging sodann -- im Gegensatz zur Lehre (für einen einheitlichen und dabei weiten Öffentlichkeitsbegriff etwa G. Fiolka/M.A. Niggli, Das Privat und das Politische. Der Begriff der Öffent- lichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, in: AJP 2001, S. 533- 547 [535 f., 538]) -- davon aus, dass es keine zwingenden Gründe gebe, einen einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff innerhalb des Strafgesetzbuches anzunehmen (E. 4.2 S. 117). Der spezifische Begriff der Öffentlichkeit in Artikel 261<sup>bis</sup> StGB sei mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde dahin auszulegen, dass alle Äusserungen umfasst werden, die "nicht auf das engere private Umfeld beschränkt" blieben (E. 5.2.1 S. 119). Die Öffentlichkeit im Sinne von Nicht-Privatheit sei "inskünftig ungeachtet der Zahl der Adressaten" zu beurteilen (E. 5.2.2 S. 119). Das Bundesgericht begründet diese Abwendung von einer quantitativen Konkretisierung des Öffentlichkeitskriteriums damit, dass sich die Zahl der Adressaten oft durch Zufall ergebe und darum kein taugliches Kriterium sein könne (ähnlich bereits Fiolka/Niggli, a.a.O., S. 540 f.: "Öffentlichkeit ist keine Zahl"). Die Adressatenzahl werde allenfalls als Indikator relevant, um den privaten Charakter von Äusserungen zu bestimmen, der sich auf Äusserungen beschränke, "die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen" (E. 5.2.2 S. 119). Der Entscheid, der von einem kritischen Presseecho begleitet war (zusammenfassend G. Fiolka, Wann sind rassistische Äusserungen öffentlich?, in: medialex 2004, S. 218-222 [221]), vergrössert die Reichweite der Strafrechtsnorm und erhöht damit deren Wirksamkeit. Dieser Effekt tritt weniger durch die Abwendung von den früheren Zahlenspielen ein als vielmehr durch den Wechsel von einer positiven zu einer negativen Öffentlichkeitsdefinition. Wurde früher nach Indikatoren gesucht, die auf eine ausreichend breite und intensive Wirkung der rassistischen Äusserung hindeuteten (viele Adressaten, hohes Risiko der Weiterverbreitung), gilt künftig jede Äusserung als öffentlich, die nicht nachweislich privat ist. Das ist zwar keine Umkehrung der Beweislast und auch kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, aber doch ein Wechsel in der Argumentationslast bei der interpretativen Ausdeutung von Artikel 261<sup>bis</sup> StGB zu verschiedenen Fallgruppen der strafbaren rassistischen Äusserung. Diese Verschärfung des Interpretationsrahmens ist vom Gericht gewollt und wird offensiv befürwortet. Es gehe um "die Menschenwürde jedes Einzelnen der betroffenen Gruppe" (E. 5.1 S. 118). Aussagen, die andere Menschen in ihrer Würde unmittelbar oder mittelbar verletzten seien "in einem Rechtsstaat inakzeptabel und an sich schon strafwürdig" (E. 5.2.1 S. 118). Lediglich aus Rücksicht auf die Vertraulichkeit im engen privaten Rahmen habe der Gesetzgeber die Strafbarkeit durch das Öffentlichkeitskriterium zurücknehmen wollen. Die extensive Ausdeutung des Öffentlichkeitsbegriffs erweist sich damit als eine Rechtsanwendungshandlung, bei der die wertsetzende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Menschenwürdegarantie für die ganze Rechtsordnung ihren Ausdruck findet (Art. 7, 35 BV). Der Entscheid ist ein Beispiel dafür, auf welchen Wirklinien die objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte zum Tragen kommt. Er zeigt ein für grundrechtliche Schutzwirkungen nicht untypisches Problem auf. Für das Gericht ergibt sich ein Zwiespalt, bei dem der Grundrechtsschutz der Einen (hier: der rassistisch Herabgesetzten) gleichzeitig die Eingriffsrechtfertigung gegenüber den Anderen bedeutet (hier: den ihre Meinung äussernden Skinheads). In einem wenig später ergangenen Entscheid zur Rassendiskriminierung hat das Gericht die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Strafrechtsnorm denn auch genau umgekehrt thematisiert: "Bei der Auslegung von Art. 261<sup>bis</sup> StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen" (BGE 131 IV 23 E. 3.1 S. 27). Im Ergebnis wurde daraufhin das Strafurteil gegen den FPS-Präsidenten Jürg Scherrer vom Bundesgericht aufgehoben (E. 3.5 S. 32). Wenn die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte eine solche Janusköpfigkeit aufweist, dass sie mal für und mal gegen die Strafbarkeit angeführt werden kann, dann muss sich das Bundesgericht fragen lassen, ob es nicht dem Gesetzgeber besser anstünde, hier die Konkretisierungen vorzunehmen. Politisch und rechtspolitisch verdienen martialisch auftretende Ausländerfeinde wenig Schonung; die Strafrechtsverschärfung kraft richterlicher Grundrechtsdeutung ist indes nicht der beste Weg."
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher
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Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6).
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Sachverhalt
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 A. Am 26. September 1999 fand in einer Waldhütte eine von X. im Namen der Vereinigung Z. organisierte Veranstaltung statt. X. lud dazu die Mitglieder der genannten Gruppierung sowie einige weitere ihm persönlich bekannte Kollegen schriftlich ein. Er engagierte als Referenten Y., der einen Vortrag zum Thema "Die Entstehung der SS und der Waffen-SS" halten sollte. Y., der selbst nicht Mitglied der Vereinigung Z. war, lud seinerseits einige ihm bekannte Personen zur Veranstaltung ein. In die Waldhütte wurde nur eingelassen, wer eine schriftliche Einladung vorweisen konnte. Es waren etwa 40-50 Personen anwesend, die alle der "Skinhead"-Szene angehörten. Y. sprach in der Waldhütte vor diesen Personen zum genannten Thema.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob gegen X. und Y. Anklage unter anderem wegen Rassendiskriminierung.
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B. Am 3. Juni 2003 sprach das Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung des Urteils des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 24. Oktober 2002 Y. und X. frei von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung durch Verharmlosung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Y.) beziehungsweise von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung durch Organisation einer Propagandaaktion (X. ), angeblich begangen am 26. September 1999.
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C. Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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 E. X. und Y. beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
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F. Der stellvertretende Bundesanwalt beantragt in seinen Bemerkungen sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
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1. Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung unter anderem bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2); wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3); wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erste Hälfte) oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweite Hälfte).
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Die erste Instanz hat die Beschwerdegegner freigesprochen mit der Hauptbegründung, die vom Beschwerdegegner 1 organisierte Veranstaltung sei nicht öffentlich gewesen, und mit der Eventualbegründung, dass der Beschwerdegegner 2 durch die inkriminierten Äusserungen an dieser Veranstaltung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Holocaust beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit weder geleugnet noch gröblich verharmlost noch zu rechtfertigen gesucht habe. Die Vorinstanz hat den Freispruch der Beschwerdegegner allein mit dem Fehlen der Öffentlichkeit begründet und sich mit den weiteren Tatbestandsmerkmalen von Art. 261bis StGB nicht befasst.
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Zu prüfen ist somit einzig, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit objektiv erfüllt ist.
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Erwägung 3
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3.1 Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 111 IV 151 E. 3;  BGE 123 IV 202 E. 3d; BGE 126 IV 176 E. 2; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 259 StGB N. 3a, Art. 261 StGB N. 3, Art. 261 bis StGB N. 15; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil. II, 5. Aufl., 2000, § 38 N. 15; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261 bis StGB und Art. 171c MStG, 1996, N. 696, 704; DORRIT SCHLEIMINGER, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 261 bis StGB N. 21; ähnlich die Rechtsprechung und herrschende Lehre in Deutschland, siehe statt vieler SCHÖNKE/ SCHRÖDER/LENCKNER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., 2001, § 186 StGB N. 19). Diese allgemeine Begriffsumschreibung gilt, wie sich aus den zitierten Entscheiden ergibt, auch für den Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB) im Besonderen und die Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord (Art. 261 bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB) im Speziellen.
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Erwägung 3.2
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3.2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist öffentlich die Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit (im Sinne von Art. 259 StGB), die auf einem Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensignalisationstafel auf dem Predigerplatz in Zürich aufgeklebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind antisemitische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen und somit an einen grösseren Personenkreis versandt wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und 4c). Äusserungen in einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB qualifiziert mit der Begründung, der Beschuldigte in jenem Verfahren habe das Schreiben möglicherweise nur an Bekannte beziehungsweise an ohnehin interessierte Personen versandt, doch habe das Risiko bestanden, dass das Schreiben von den Adressaten weiterverbreitet und somit sein Inhalt über die fragliche Gruppe hinaus bekannt wurde. In BGE 127 IV 203 wurde Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB angenommen im Falle eines Beschuldigten, der in einer von ihm herausgegebenen Zeitschrift einige Exemplare eines den Holocaust leugnenden Buches eines Dritten unter Hinweis auf dessen Inhalt zum Verkauf angeboten hatte. Unerheblich war, dass kein einziges Exemplar des Buches verkauft wurde; das öffentliche Angebot reichte aus.
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Demgegenüber hat das Bundesgericht Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261 bis StGB verneint im Fall eines Beschuldigten, der ein  rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt hatte (BGE 126 IV 176; zustimmend GUIDO JENNY, ZBJV 139/2003 S. 379). Gemäss den Erwägungen im zitierten Entscheid sind sieben Adressaten in einer solchen Konstellation nicht als Öffentlichkeit zu qualifizieren. Daher stelle sich die - in der Lehre umstrittene - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Risiko der Weiterverbreitung der Äusserungen durch die Adressaten Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261 bis begründe, ob etwa Öffentlichkeit zu bejahen sei, wenn der Absender keine Kontrolle über die Weiterverbreitung durch die Adressaten und damit keine Kontrolle über den Wirkungskreis der Äusserungen habe. Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid die Frage verneint. Zwar könne das Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis je nach den Umständen grösser oder kleiner sein, doch bestehe insoweit im Prinzip nie eine Kontrollmöglichkeit; diese sei daher - allenfalls von Grenzfällen abgesehen - kein taugliches Kriterium. Öffentlichkeit sei somit nicht schon gegeben, wenn ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis bestanden, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht habe, welche Voraussetzung im beurteilten Fall nicht erfüllt war. Das Ausmass des Risikos der Weiterverbreitung sei nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Bedeutung (BGE 126 IV 176 E. 2e; ablehnend und kritisch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/GERHARD FIOLKA, Das Private und das Politische: Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, in: AJP 2001 S. 533 ff.). Das Bundesgericht hat Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB auch verneint im Fall eines Buchhändlers, der ein den Holocaust leugnendes Buch eines Dritten in beschränkter Anzahl (weniger als zehn Exemplare) an einem für Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrt, hiefür keinerlei Werbung gemacht und es nur auf Verlangen verkauft hatte (BGE 126 IV 230; zustimmend GUIDO JENNY, ZBJV 139/2003 S. 379; ablehnend und kritisch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/GERHARD FIOLKA, a.a.O., S. 533 ff.).
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Erwägung 4
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Für diese Auffassung gibt es indessen keine zwingenden Gründe. In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als strafbegründendes Element voraussetzen, liegt im Gegenteil eine tatbestandsbezogene Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe.
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 5.1 Art. 261 bis StGB ("Rassendiskriminierung") ist im Zwölften Titel des Strafgesetzbuches betreffend die "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" eingeordnet. Strafbar sind grundsätzlich - ausser bei der Tatbestandsvariante der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 5 StGB - nur öffentliche Handlungen. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates stellt Rassendiskriminierung eine Gefährdung des öffentlichen Friedens dar. Der Angriffspunkt sei allerdings die Menschenwürde eines jeden Einzelnen der betroffenen Gruppe. Der Zusammenhang sei jedoch eindeutig. In einem Staat, in dem Teile der Bevölkerung ungestraft verleumdet oder herabgesetzt werden könnten, wo zu Hass und Diskriminierung gegen Angehörige bestimmter rassischer, ethnischer oder religiöser Gruppen aufgestachelt werden dürfte, wo einzelne Menschen auf Grund ihrer rassischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in ihrer Menschenwürde angegriffen werden könnten, wo aus derartigen Gründen einem Menschen oder einer Gruppe von Menschen eine Leistung verweigert werden dürfte, wäre der öffentliche Friede gefährdet, das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert und sehr häufig die Gewährleistung anderer Grundrechte gefährdet (Botschaft des Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., S. 309 f.).
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Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützen Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB in erster Linie - unmittelbar oder zumindest mittelbar (siehe BGE 129 IV 95 E. 3 zu Art. 261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB) - die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Dieser Schutz des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe dient zugleich der Wahrung des öffentlichen Friedens (BGE 123 IV 202 E. 2 und 3a; siehe auch BGE 128 I 218 E. 1.4).
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Erwägung 5.2
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Von diesem Ausgangspunkt betrachtet erscheinen alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht dem erwähnten privaten Rahmen zugerechnet werden können. Es genügt also, um öffentliches Handeln anzunehmen, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt, das der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen kann als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was nicht privat ist (vgl. NIGGLI/FIOLKA, a.a.O., S. 539 f.).
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Die bisherige Rechtsprechung geht demgegenüber von einer Umschreibung der Öffentlichkeit aus, die mit dem Verweis auf einen grösseren Personenkreis insbesondere der Zahl der Adressaten ein ausschlaggebendes Gewicht beimisst. So hat das Bundesgericht den Versand eines Buchs an sieben Empfänger als nicht öffentliche Handlung qualifiziert, weil sieben Personen noch keine Öffentlichkeit zu begründen vermöchten (BGE 126 IV 176 E. 2d/aa; ähnlich auch BGE 126 IV 230 E. 2b/dd). Diese rein quantitative Betrachtung vermag nicht länger zu überzeugen. Auch unter wenigen Personen ausgetauschte rassistische Äusserungen können den privaten Rahmen überschreiten, den der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. Die Zahl der Personen, welche eine Äusserung wahrnehmen, ist ohnehin oft zufällig und erscheint daher nicht als geeignetes Kriterium, um über den öffentlichen Charakter einer Handlung zu entscheiden.
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Der Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund der konkreten Umstände zu treffen. Es liegt auf der  Hand, dass dabei die Zahl der anwesenden Personen ebenfalls eine Rolle spielen kann. Je enger diese miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann der Kreis sein, ohne den privaten Charakter zu verlieren. Umgekehrt ist etwa ein Gespräch unter vier Augen auf Grund der dadurch geschaffenen Vertraulichkeit auch dann dem privaten Kreis zuzurechnen, wenn sich die involvierten Personen nicht näher kennen. Die Zahl der Adressaten einer Äusserung kann daher den Entscheid über die Privatheit bzw. Öffentlichkeit mitbeeinflussen, ohne aber für sich allein ausschlaggebend zu sein.
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Eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer vermag den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind. Ebenso wenig können Versammlungen schon deshalb als privat gelten, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet.
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